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  • · Fachbeitrag · Gesetzliche Rentenversicherung

    Kann ein geringwertiger Grundrentenzuschlag vom VA ausgeschlossen werden?

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Der Ausgleich von Grundrenten-Entgeltpunkten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) ist für den betroffenen Versicherungsträger mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden, der es rechtfertigen kann, vom Ausgleich eines geringwertigen Anrechts abzusehen. Im Rahmen der nach § 18 Abs. 2 VersAusglG zu treffenden Ermessensentscheidung sind jedoch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute sowie das Votum des betroffenen Versicherungsträgers zu berücksichtigen. Dies hat der BGH entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Während der Ehezeit haben beide Ehegatten ausschließlich Anrechte der GRV erworben. Die Entgeltpunkte (EP) des M haben einen höheren Ausgleichswert als die der F. Daneben hat die F einen besonderen Zuschlag an EP für langjährige Versicherung nach § 76g SGB VI (sog. Grundrenten-EP) mit einem Ausgleichswert erworben, der unter der Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG liegt. Das AG hat die interne Teilung sämtlicher Rentenanrechte der Ehegatten angeordnet. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hat das OLG den Ausgleich des von F erworbenen Anrechts auf Grundrenten-EP ausgeschlossen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des M blieb erfolglos (BGH 5.6.24, XII ZB 277/23, Abruf-Nr. 243062).

     

    Entscheidungsgründe

    Anrechte auf Grundrenten-EP erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 VersAusglG und sind daher im VA zu berücksichtigen. Sie sind schon in der Anwartschaftsphase regelmäßig ausgleichsreif i. S. v. § 19 Abs. 1 und 2 VersAusglG und somit bereits in den Wertausgleich bei der Scheidung einzubeziehen. Zwar kann der Grundrentenzuschlag später noch entfallen, da in der Leistungsphase eine Einkommensanrechnung vorgenommen wird, § 97a SGB VI. Diese wirkt aber von vornherein nicht auf die besondere Bezugsgröße des Anrechts, die Grundrenten-EP, und stellt daher weder die hinreichende Verfestigung des Stammrechts infrage noch führt sie dazu, dass der Ausgleich unwirtschaftlich ist (BGH FK 23, 193).