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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

    Ungekürzter Ausgleich einer betrieblichen Invaliditätsrente kann grob unbillig sein

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | § 28 VersAusglG ist auf betriebliche Invaliditätsrenten nicht anwendbar. Es ist aber i. d. R. gem. § 27 VersAusglG grob unbillig, eine laufende Invaliditätsrente ungekürzt in den VA einzubeziehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwerbsfähig ist. Außerdem ist eine durch nachehezeitliche Rentenzahlungen ausgelöste Verringerung des Kapitalwerts der Versorgung im VA zu berücksichtigen. Das hat der BGH entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Der Ehemann (M) hat in der Ehezeit ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung erworben. Es besteht in Form einer von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung, die neben einer fondsgebundenen Rentenversicherung eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung umfasst. Aufgrund eines während der Ehezeit erlittenen Unfalls erhält M eine Berufsunfähigkeitsrente. Die Versicherung hat den Wertzuwachs des Versorgungsanrechts während der Ehezeit angegeben. Davon entfiel ein Teilbetrag auf den Zuwachs des Deckungskapitals der Hauptversicherung (Altersrente) und ein weiterer Teilbetrag auf den Anstieg der Deckungsrückstellung für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der Ausgleichswert wurde nach Abzug von Teilungskosten angegeben.

     

    In Höhe dieses Betrags hat das AG das Anrecht intern geteilt. Das KG hat die Beschwerde des M zurückgewiesen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde des M ist erfolgreich und führt zur Zurückverweisung an das KG.