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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

    Verschiedene Bausteine einer betrieblichen Altersversorgung

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    • 1. Setzt sich eine betriebliche Altersversorgung aus verschiedenen Bausteinen mit unterschiedlichen wertbildenden Faktoren zusammen (hier: Volkswagen AG), ist jeder Baustein im Versorgungsausgleich wie ein einzelnes Anrecht gesondert zu behandeln und auszugleichen.
    • 2. Die Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG soll einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand des Versorgungsträgers durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ersparen, wenn der geringe Ausgleichswert des Anrechts diesen Aufwand nicht lohnt. Kann die mit § 18 Abs. 2 VersAusglG bezweckte Verwaltungsvereinfachung nicht in einem den Ausschluss des Ausgleichs rechtfertigenden Maße erreicht werden, gebührt dem Halbteilungsgrundsatz der Vorrang.

    (BGH 30.11.11, XII ZB 79/11, FamRZ 12, 189, Abruf-Nr. 120013)

    Sachverhalt

    Der Ehemann hat in der Ehezeit u.a. Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der Volkswagen (VW) AG erworben. Diese Versorgung unterteilt sich nach der maßgeblichen Versorgungsordnung in eine „betriebliche Grundversorgung“, eine „Beteiligungsrente I“ und eine „Beteiligungsrente II“. Die Ehefrau hat keine gleichartigen Anrechte erworben. Das AG hat die externe Teilung durchgeführt und zulasten der Anrechte des Ehemanns Anrechte aus diesen Bausteinen zugunsten der Ehefrau bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Gegen die Einbeziehung des Anrechts aus der Beteiligungsrente I in den Versorgungsausgleich (VA) hat die VW AG Beschwerde eingelegt, da es sich hierbei um ein Anrecht von geringem Ausgleichswert handele. Das OLG Frankfurt hat die Beschwerde zurückgewiesen (FamRZ 11, 980 LS.). Die Rechtsbeschwerde der VW AG hatte keinen Erfolg.

    Entscheidungsgründe

    Die betriebliche Altersversorgung der VW AG beruht auf einer Direktzusage des Arbeitgebers und setzt sich aus drei Bausteinen zusammen: