· Fachbeitrag · Bewertungsverfahren
Fondsgebundene Rentenversicherung: Nachehezeitlichen Wertverlust berücksichtigen
von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
Ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung ist bei der gebotenen Halbteilung nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber handelt es sich bei einem nachehezeitlichen Wertverlust der fondsgebundenen privaten Altersversorgung um eine tatsächliche nachehezeitliche Veränderung, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt. Ein solcher nachehezeitlicher Wertverlust kann allerdings nur insoweit gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG berücksichtigt werden, als der Tatrichter diesen konkret festgestellt hat (BGH 29.2.12, XII ZB 609/10, FamRZ 12, 694, Abruf-Nr. 121054). |
Sachverhalt
Der Ehemann hat während der Ehe unter anderem ein Anrecht aus einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung erworben. Dessen Ausgleichswert hat der Versorgungsträger mit 1.172,73 EUR angegeben. Der Betrag entsprach dem Zeitwert der Rentenanwartschaft bei Ehezeitende. Das AG hat das Anrecht gemäß § 14 VersAusglG extern geteilt, indem es zulasten dieses Anrechts für die Ehefrau F eine gesetzliche Rentenanwartschaft begründet und den privaten Versicherungsträger verpflichtet hat, den genannten Betrag auf das Versicherungskonto der F bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu zahlen. Der private Versicherungsträger erhob Beschwerde mit dem Ziel, eine externe Teilung im Wege einer Ausgleichsquote des Anrechts zu erreichen. Das OLG hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Auch die Rechtsbeschwerde des Versicherungsträgers blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG. Allerdings bestimmt § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG, dass rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, berücksichtigt werden müssen.
Dazu gehört jedoch nicht ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Denn Dynamikunterschiede zwischen der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person und der Zielversorgung werden nicht mehr korrigiert. Im Fall der internen Teilung besteht hierfür kein Bedarf, weil die Teilhabe an der künftigen Wertentwicklung von vornherein nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG gesichert ist. Bei externer Teilung verzichtet das Gesetz auf eine nachträgliche Korrektur von Dynamikunterschieden. Dem Ausgleichsberechtigten ist es durch den stichtagsbezogenen Ausgleich unbenommen, ab Ende der Ehezeit aus dem begründeten Ausgleichsbetrag Wertzuwächse in der Zielversorgung zu erreichen.
Demgegenüber handelt es sich bei einem nachehezeitlichen Wertverlust der fondsgebundenen privaten Altersversorgung um eine tatsächliche nachehezeitliche Veränderung. Sie wirkt sich regelmäßig nicht nur auf nachehezeitliche Zuwächse, sondern auch auf den Ehezeitanteil des Anrechts aus. Diese Entwicklung kann so weit gehen, dass ein späterer Wert deutlich hinter dem Ehezeitanteil zurückbleibt und sogar weniger als der (hälftige) Ausgleichswert bei Ende der Ehezeit vorhanden ist. Eine solche Veränderung ist im Rahmen der gebotenen Halbteilung zu berücksichtigen. Nur Anrechte, die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem VA unterfallen, können in diesen einbezogen werden. Das gilt entsprechend, wenn ein ehezeitlich erworbenes Anrecht im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung nur noch mit einem geringeren Wert vorhanden ist.
Der nachehezeitliche Wertverlust einer fondsgebundenen privaten Versicherung kann allerdings nur insoweit berücksichtigt werden, als der Tatrichter diesen aufgrund der Auskunft des Versorgungsträgers oder des ausgleichspflichtigen Ehegatten konkret festgestellt hat. Die bloß abstrakte Möglichkeit eines nachehezeitlichen Wertverlusts bleibt außer Betracht. Vorliegend haben die Instanzgerichte keinen nachehezeitlichen Wertverlust festgestellt. Schon deshalb bleibt der Rechtsbeschwerde der Erfolg versagt. Auf die Frage, ob der von dem Versorgungsträger begehrte quotale Ausgleich hinreichend bestimmt wäre (BGH FK 08, 103), kommt es nicht an.
Ein nachehezeitlicher Wertverlust bleibt unberücksichtigt, wenn im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung bereits eine gegenläufige Entwicklung eingesetzt hat, die den Wertverlust wieder auffängt. Denn ein anschließender späterer Anstieg im Wert des Ehezeitanteils hebt zunächst den nachehezeitlich eingetretenen Wertverlust auf, bevor der Überschuss als nachehezeitlicher Gewinn unberücksichtigt bleibt.
Praxishinweis
Dass der nachehezeitliche Wertverlust eines Anrechts im Ergebnis vom ausgleichsberechtigten Ehegatten mit zu tragen ist, liegt auf der Linie der bisherigen BGH-Rechtsprechung (BGH FamRZ 05, 2055; 11, 1931). In seinem Beschluss vom 7.9.11 (XII ZB 546/10, FK 12, 80) hat der BGH den Ausgleichsberechtigten jedoch auch an dem nachehezeitlichen Wertzuwachs eines extern geteilten betrieblichen Anrechts beteiligt. Er hat den Träger der auszugleichenden Versorgung verpflichtet, den nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Betrag ab Ehezeitende zu verzinsen. Dies ist ausdrücklich mit der vom Gesetz vorgeschriebenen Halbteilung begründet worden.
Warum der Halbteilungsgrundsatz bei externer Teilung fondsgebundener Anrechte keine Beteiligung des Ausgleichsberechtigten an einem nachehezeitlichen Wertzuwachs erfordert, erörtert der BGH nicht. Diese Beteiligung wird angesichts ständiger Wertschwankungen des Fondsvermögens nicht mit schlichtem Zinsausspruch erreicht. Denkbar wäre die Titulierung eines vom Versorgungsträger zu zahlenden Betrags, der die Wertentwicklung des Ausgleichswerts vom Ehezeitende bis zum Entscheidungszeitpunkt berücksichtigt. Hiervon sieht der BGH eventuell aus Praktikabilitätsgründen ab.
Teilung fondsgebundener Anrechte: Offene Tenorierung?
Offen gelassen wurde vom BGH, ob die Teilung fondsgebundener Anrechte anders als in Form eines Kapitalbetrags tituliert werden kann. Die Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 11.9.07 (XII ZB 177/04 FK 08, 103) deutet darauf hin, dass der BGH eine Titulierung in Form einer Ausgleichsquote nicht für zulässig halten wird. Eine schuldrechtliche Ausgleichsrente darf nicht in einem Prozentsatz der auszugleichenden Versorgung tituliert werden. Diskutiert wird aber auch die Teilung eines fondsgebundenen Anrechts in Form von Anteilen des Fondsvermögens (offene Tenorierung). Bei interner Teilung werden auf diese Weise Fondsanteile, bezogen auf das Ehezeitende, unmittelbar auf den Ausgleichsberechtigten übertragen. Bei externer Teilung muss der Zahlungstitel nach § 14 Abs. 4 VersAusglG einen Kapitalbetrag enthalten. So kann der in Fondsanteilen ausgedrückte Ausgleichswert in einen EUR-Betrag umgerechnet werden. In jedem Fall muss ein Kapitalbetrag tituliert werden (OLG München FamRZ 11, 377; OLG Stuttgart FamRZ 11, 979).
Risiko der Wertentwicklung trägt Ausgleichsberechtigter
Die Risiken der nachehezeitlichen Wertentwicklung trägt nach dem BGH im Fall externer Teilung der Ausgleichsberechtigte. Er kann die externe Teilung nicht verhindern, wenn der Versorgungsträger die externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert den maßgeblichen Höchstbetrag nicht übersteigt, § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG. Um das Risiko einer (von ihm mit zu tragenden) Wertminderung des fondsgebundenen Anrechts zu verringern, sollte der Ausgleichsberechtigte auf einen zügigen Abschluss des Verfahrens hinwirken. Macht der Versorgungsträger oder Ausgleichspflichtige eine Wertminderung geltend, liegt es im Interesse des Ausgleichsberechtigten, das Verfahren zu verzögern, wenn damit zu rechnen ist, dass sich der Wert des Fondsvermögens in absehbarer Zeit erholen wird. Denn dann kann sich der Ausgleichsberechtigte darauf berufen, der nachehezeitliche Wertverlust sei aufgrund eingetretener gegenläufiger Entwicklung außer Betracht zu lassen.
Geringfügigkeit von Ausgleichswerten
Zur Bagatellklausel des § 18 VersAusglG betont der BGH erneut, dass der Ausgleich eines geringwertigen Anrechts nur auszuschließen ist, wenn er für einen Versorgungsträger zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führt. Das trifft im Fall externer Teilung auf den Träger der auszugleichenden Versorgung regelmäßig nicht zu. Dessen Aufwand erschöpft sich in der Zahlung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG titulierten Betrags an die Zielversorgung. Für diese entsteht nur ein unverhältnismäßiger Aufwand, wenn ein Kleinstanrecht begründet wird. Dazu kommt es aber nicht, wenn der Ausgleichsberechtigte bei ihr bereits ein Anrecht besitzt. Er kann daher einen Ausschluss verhindern, indem er sich für den Ausbau eines bestehenden Anrechts entscheidet. Bei der Versorgungsausgleichskasse hat der Ausgleichsberechtigte in der Regel bisher kein Anrecht. Es entstünde eine Splitterversorgung. Der Ausgleichsberechtigte sollte eine andere Zielversorgung, etwa die gesetzliche Rentenversicherung, wählen.
Weiterführender Hinweis
- FK 13, 115, zur Ermittlung des Rückkaufswerts in dieser Entscheidung