· Fachbeitrag · Blitzlicht Mandatspraxis
So wirkt sich der VA auf laufende Renten aus
| Anders als in der Anwartschaftsphase sind die Auswirkungen des VA für gesetzlich versicherte Ehegatten i. d. R. sofort spürbar, wenn sie bereits Rente beziehen. Die Rente des Ausgleichspflichtigen wird um den „Ausgleichswert“ seines Anrechts gekürzt, die Rente des Berechtigten erhöht sich entsprechend. Fraglich ist, ob dies auch für Erwerbsminderungsrenten und für den Fall gilt, dass nur einer der Ehegatten schon Rente bezieht. |
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M und F beziehen bei Durchführung des VA beide Erwerbsminderungsrenten aus der GRV. Variante: Die Rente der F ist befristet und endet im Folgejahr. |
Bei gesetzlichen Renten führt das FamG den VA im Wege interner Teilung durch, indem Entgeltpunkte übertragen werden, § 10 Abs. 1 VersAusglG. Die Versicherungsträger vollziehen die Entscheidung nach Rechtskraft, indem sie auf dem Versicherungskonto des Ausgleichspflichtigen eine Lastschrift („Abschlag“) und auf dem Konto des Berechtigten eine Gutschrift („Zuschlag“) an Entgeltpunkten vornehmen. Müssen beide Ehegatten gleichartige Entgeltpunkte ausgleichen, werden diese verrechnet, sodass nur die Differenz der Ausgleichswerte umgebucht wird, § 10 Abs. 2 S. 1 VersAusglG. Der Ab- bzw. Zuschlag führt nach Rechtskraft der Entscheidung über den VA dazu, dass diese Renten gekürzt oder erhöht werden.
Bezieht der Berechtigte noch keine Rente oder endet sein Bezug einer Erwerbsminderungsrente nach Rechtskraft der Entscheidung über den VA, wirkt sich der VA bei ihm noch nicht oder (vorerst) nicht mehr aus. Für den Pflichtigen ändert sich dadurch jedoch nichts. Das frühere sog. Rentnerprivileg, das dem Pflichtigen die Weiterzahlung seiner bisherigen Rente bis zu dem Zeitpunkt sicherte, an dem die Rente des Berechtigten begann, ist entfallen. §§ 35, 36 VersAusglG ermöglichen es ihm aber, in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu erreichen, dass die Kürzung der Rente durch den VA ausgesetzt wird. Voraussetzung: Die Kürzung muss eine bestimmte Mindestgrenze überschreiten, und der Pflichtige muss eine Invaliditätsrente oder eine Rente wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhalten und seinerseits noch keine Rente aus einem Anrecht beziehen können, das er durch den VA erhalten hat.
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Da M und F beide Erwerbsminderungsrenten beziehen, werden diese aufgrund des VA entsprechend der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte gekürzt bzw. erhöht. Variante: Wenn die Erwerbsminderungsrente an F entfällt, ändert sich für den M nichts. §§ 35, 36 VersAusglG greifen nicht. Denn M bezieht eine Leistung aus dem im VA erhaltenen Anrecht; beim Vollzug des VA ist ihm (im Wege der Verrechnung) der Ausgleichswert des von F erworbenen Anrechts zugutegekommen. (HW) |