· Fachbeitrag · Blitzlicht Mandatspraxis
Vertraglicher Ausschluss des VA
| Während des Scheidungsverfahrens können die Ehegatten einen Ausschluss des VA vereinbaren. Was ist dabei zu beachten? |
Das Scheidungsverfahren kann beschleunigt werden, wenn keine Auskünfte zum VA eingeholt werden müssen. Eine Vereinbarung über den VA muss grundsätzlich notariell beurkundet werden, § 7 Abs. 1 VersAusglG. Sind beide Ehegatten anwaltlich vertreten, kann die Vereinbarung aber auch in Form eines gerichtlichen Vergleichs, d. h. durch die Aufnahme der erforderlichen Erklärungen in ein gerichtliches Protokoll, geschlossen werden, § 7 Abs. 2 VersAusglG i. V. m. § 127a BGB. Materiell-rechtlich muss es sich nicht um einen Vergleich i. S. v. § 779 BGB handeln, mit dem ein Streit beigelegt werden soll (BGH FamRZ 94, 96). Die Vereinbarung kann auch im schriftlichen Verfahren entsprechend § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werden (BGH FK 17, 130).
Frage: Wie ist zu verfahren, wenn das Gericht die Vereinbarung nicht protokollieren will und darauf verweist, sie notariell beurkunden zu lassen?
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