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  • · Fachbeitrag · Externe Teilung betrieblicher Anrechte

    § 17 VersAusglG verfassungskonform anwenden

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Das BVerfG hat entschieden, dass § 17 VersAusglG, der die externe Teilung auf Verlangen des Versorgungsträgers bei rückstellungsfinanzierten betrieblichen Anrechten abweichend von § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG bis zu deutlich höheren Grenzen zulässt, bei verfassungskonformer Anwendung mit dem GG vereinbar ist. Die Gerichte müssen aber sicherstellen, dass durch die externe Teilung für den Ausgleichsberechtigten keine Transferverluste von mehr als 10 Prozent entstehen. Der BGH hat entschieden, wie die Vorgaben des BVerfG in der Praxis umgesetzt werden sollen. |

    1. Die Problematik des § 17 VersAusglG

    Bei einer über den Arbeitgeber (ArbG), sog. Direktzusage, oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung ist der Kapitalwert des Anrechts dessen Übertragungswert i. S. v. § 4 Abs. 5 BetrAVG (§ 45 Abs. 1 S. 1 VersAusglG). Da der ArbG bei diesen Anrechten kein Deckungskapital bildet, sondern die von ihm gegenüber dem Arbeitnehmer (ArN) eingegangenen Verpflichtungen in Form von Rückstellungen in seiner Handelsbilanz abbildet, entspricht der Übertragungswert dem ‒ nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnenden ‒ Barwert der künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt, d. h. im VA zum Ende der Ehezeit. Als Abzinsungsfaktor wird der bilanzrechtliche Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB (sog. BilMoG-Zins) herangezogen. Dabei handelt es sich um einen über die letzten sieben Jahre bzw. (seit März 2016) die letzten zehn Jahre vor dem Bewertungsstichtag „geglätteten“, also gemittelten Zinssatz. Dieser liegt in der seit Jahren anhaltenden Phase sinkender Zinsen auf dem Kapitalmarkt infolge des Glättungseffekts ‒ z. T. deutlich ‒ über der zur gleichen Zeit bei der Anlage in anderen Altersvorsorgeprodukten erzielbaren Rendite.

     

    § 17 VersAusglG ermöglicht dem betrieblichen Versorgungsträger (VT) bei Anrechten aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse bis zu sehr hohen Ausgleichswerten eine externe Teilung. Der Ausgleichsberechtigte wird durch Zahlung eines Kapitalbetrags an einen anderen VT „abgefunden“. Dies kann für ihn beim Ausgleich rückstellungsfinanzierter Anrechte erhebliche Transferverluste zur Folge haben. Denn die Versorgung, die er aus dem für ihn in der Zielversorgung begründeten Anrecht erhalten wird, bleibt schon hinsichtlich der nominalen Leistungshöhe mehr oder weniger deutlich hinter der Versorgung zurück, die er bei einer internen Teilung des Anrechts in der Quellversorgung erhalten würde. Sofern diese Einbußen nicht auf unterschiedliche biometrische Rechnungsgrundlagen und unterschiedliche Kostenstrukturen in Quell- und Zielversorgung zurückzuführen sind, beruhen sie primär auf der Diskrepanz zwischen dem für die Ermittlung des Kapitalwerts einer rückstellungsfinanzierten Versorgung i. d. R. herangezogenen BilMoG-Zinssatz einerseits und den Renditeaussichten des Berechtigten in der Zielversorgung andererseits. Ein ähnlicher Effekt tritt ein, wenn ein betriebliches Anrecht auszugleichen ist, das durch eine Rückdeckungsversicherung kongruent gesichert ist. Hier wird der Kapitalwert aus der Höhe des Deckungskapitals der Rückdeckungsversicherung ermittelt.

    2. Die Entscheidung des BVerfG (26.5.20, 1 BvL 5/18)

    Auf Vorlagebeschluss des OLG Hamm (FamRZ 19, 688) hat das BVerfG entschieden, dass § 17 VersAusglG trotz drohender Transferverluste nicht verfassungswidrig ist. Zwar kann die externe Teilung eines betrieblichen Anrechts im Rahmen des maßgeblichen Höchstbetrags verfassungswidrige Auswirkungen haben, wenn das Anrecht des Ausgleichspflichtigen gekürzt wird, ohne dass der Berechtigte dadurch ein Anrecht erwerben kann, das ihm entsprechend hohe Versorgungsleistungen verspricht. Bei verfassungskonformer Anwendung ist die Vorschrift jedoch mit den Eigentumsgrundrechten der Ehegatten vereinbar. Es obliegt den Familiengerichten, die gegenläufigen Interessen angemessen auszugleichen. Dabei dürfen die Nachteile der externen Teilung nicht um jeden Preis auf den Berechtigten verlagert werden. Zwar ist die Berechnung des Ausgleichswerts rückstellungsfinanzierter Anrechte durch Abzinsung anhand des BilMoG-Zinssatzes oder kongruent rückgedeckter Anrechte nach dem Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung nicht zu beanstanden. Dieser Berechnungsmodus legitimiert aber nicht jeglichen Verlust aufseiten des Berechtigten. Jedenfalls wenn die bei der Zielversorgung zu erwartende Versorgungsleistung um mehr als 10 Prozent von derjenigen abweicht, die der Ausgleichsberechtigte im Fall interner Teilung bei der Quellversorgung erhalten würde, ist die Grenze einer verfassungsrechtlich hinnehmbaren Belastung für ihn überschritten.

     

    In der praktischen Durchführung der externen Teilung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und § 17 VersAusglG genügt es, um die verfassungsrechtlichen Anforderungen zu wahren, dass aus dem vom ArbG vorgeschlagenen Ausgleichswert bei dem vom Ausgleichsberechtigten ggf. gewählten Ziel-VT oder bei der gem. § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG aufnahmeverpflichteten VA-Kasse oder ‒ sofern die Anrechtsbegründung dort möglich ist ‒ bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine verfassungsrechtlich ausreichende Versorgung begründet werden kann. Das Familiengericht muss dies aufklären.

     

    Kann aus dem vom ArbG vorgeschlagenen Ausgleichswert bei keinem der in Betracht kommenden Ziel-VT eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Versorgung begründet werden, muss das Gericht den als Kapitalbetrag zu zahlenden Ausgleichswert so anpassen, dass der Berechtigte keine unangemessene Verringerung seiner Versorgungsleistungen gegenüber einem Ausgleich in Form interner Teilung erleidet. Das Gesetz lässt den Gerichten dafür den erforderlichen Entscheidungsspielraum. Der vom VT nach § 5 Abs. 3 VersAusglG zu unterbreitende Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts ist für das Gericht nicht bindend. Dem ArbG ist i. d. R. zumutbar, in die interne Teilung auszuweichen, wenn sich die externe Teilung angesichts des gerichtlich angepassten Ausgleichswerts nicht aufwandsneutral realisieren lässt.

    3. Die Entscheidung des BGH (24.3.21, XII ZB 230/16)

    Der BGH hat konkrete Hinweise dazu gegeben, wie die Vorgaben des BVerfG in der Praxis umgesetzt werden sollen:

     

    • Es ist nicht geboten, schon den Anwendungsbereich des § 17 VersAusglG zu beschränken, indem der vom VT nach anerkannten Grundsätzen ermittelte Barwert eines betrieblichen Anrechts korrigiert wird. Es reicht vielmehr, das Maß der erwartbaren Transferverluste bei der Festsetzung des an den Ziel-VT abzuführenden Kapitalbetrags auf der Leistungsebene zu steuern. Der betriebliche VT darf daher bei der Ermittlung des Barwerts rückstellungsfinanzierter Versorgungszusagen weiterhin die bilanziellen Rechnungsgrundlagen nach dem HGB heranziehen und zur Diskontierung den durchschnittlichen Marktzinssatz für Altersversorgungsverpflichtungen mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren (§ 253 Abs. 2 HGB; sog. BilMoG-Zinssatz), bezogen auf das Ende der Ehezeit, heranziehen. Abweichend von seiner früheren Rechtsprechung hält es der BGH jetzt für akzeptabel, anstelle des durchschnittlichen Zinssatzes in einem siebenjährigen Betrachtungszeitraum bei einem Ehezeitende ab März 16 gem. § 6a RückAbzinsVO den durchschnittlichen Marktzinssatz in einem auf zehn Jahre ausgeweiteten Betrachtungszeitraum zugrunde zu legen (im Juni 21 2,09 Prozent). Bei einem Ehezeitende vor Inkrafttreten des BilMoG, d. h. vor Mai 09, ist sogar der seinerzeit zur Diskontierung herangezogene steuerliche Zinssatz von 6 Prozent verwendbar.

     

    • Das Familiengericht muss die Versorgungsleistung, die der Ausgleichsberechtigte mit dem von der Quellversorgung vorgeschlagenen Ausgleichswert in einer aufnahmebereiten Zielversorgung erlangen kann, mit der Versorgungsleistung vergleichen, die er bei einer (fiktiven) internen Teilung im System der Quellversorgung zu erwarten hätte. Es ist festzustellen, ob die in der Zielversorgung erreichbaren Versorgungsleistungen um mehr als 10 Prozent von den Leistungen abweichen, die bei interner Teilung des Anrechts in der Quellversorgung zu erwarten wären.

     

    • Damit das Familiengericht diesen Vergleich vornehmen kann, muss der Quell-VT, der auf der Grundlage des von ihm berechneten Ausgleichswerts zulässigerweise die externe Teilung verlangt, dem Gericht auf Ersuchen auch darüber Auskunft geben, welche Versorgungsleistung der Berechtigte mit seinen biometrischen Daten bei einer fiktiven internen Teilung unter Beachtung fiktiver Teilungskosten zu erwarten hätte. Die Auskunftspflicht der Quellversorgung ergibt sich insoweit entsprechend § 220 Abs. 4 FamFG.

     

    • Für den Vergleich zwischen Ziel- und Quellversorgung ist grundsätzlich diejenige aufnahmebereite Zielversorgung heranzuziehen, die für die Einzahlung des vom Quell-VT als Ausgleichswert vorgeschlagenen Kapitalbetrags prognostisch die höchsten Versorgungsleistungen bietet. Das gilt auch, wenn der Ausgleichsberechtigte trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts sein Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG nicht oder zugunsten einer anderen Zielversorgung ausübt. I. d. R. ist die gesetzliche Rentenversicherung zum Vergleich heranzuziehen, da unter den derzeitigen Bedingungen auf dem Kapitalmarkt weder die VA-Kasse noch ein anderer versicherungsförmig organisierter privater VT Leistungen auf einem vergleichbaren Niveau bieten kann. Für eine Prognose der in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwartenden Rente muss die Anzahl der Entgeltpunkte festgestellt werden, die der Ausgleichsberechtigte bei einer externen Teilung erwerben könnte. Diese Entgeltpunkte sind mit dem aktuellen Rentenwert zu multiplizieren, der voraussichtlich bei Rentenbeginn gelten wird. Nach der im Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung enthaltenen Prognose wird der aktuelle Rentenwert im nächsten Jahrzehnt voraussichtlich um jährlich durchschnittlich etwa 2 Prozent steigen. Demgegenüber beträgt der Garantiezins der VA-Kasse und der privaten Lebensversicherer derzeit 0,9 Prozent, ab 2022 ist mit einer weiteren Herabsetzung auf 0,25 Prozent zu rechnen.

     

    • Können zugunsten des Berechtigten keine Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden, d. h. vor allem nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters (§ 14 Abs. 5 VersAusglG i. V. m. § 187 Abs. 4 SGB VI), bietet sich für den anzustellenden Vergleich i. d. R. die Heranziehung der VA-Kasse (als Auffang-Ziel-VT bei externer Teilung betrieblicher Altersversorgungen, § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG) an. Für die Berechnung der dort zu erwartenden Versorgung kann auf den Online-Rechner der VA-Kasse zurückgegriffen werden, der Angaben zur Garantierente und zur möglichen Gesamtrente unter Berücksichtigung von Überschussbeteiligungen enthält.

     

    • Der Vergleich der Versorgungsleistungen von Zielversorgung (bei externer Teilung) und Quellversorgung (bei fiktiver interner Teilung) ist i. d. R. auf der Grundlage der nominalen Rentenbeträge durchzuführen, die der Berechtigte im Zeitpunkt des Versorgungsfalls von der Ziel- und von der Quellversorgung zu erwarten hätte. Um sicherzustellen, dass die nominalen Rentenbeträge vergleichbar sind, sollte sich die vom Quell-VT zu erteilende Auskunft zur Höhe der fiktiven Betriebsrente möglichst nahe an dem Leistungsspektrum der zum Vergleich herangezogenen externen Zielversorgung orientieren. Der Quell-VT muss es daher z. B. außer Betracht lassen, wenn er nach seiner Teilungsordnung bei einer internen Teilung den Risikoschutz nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG beschränken würde. Unter der Voraussetzung, dass sich die beiden Renten ‒ bei gleichem Renteneintrittsalter und gleicher lebenslanger Rentendauer ‒ zumindest in Bezug auf Leistungsspektrum und Leistungsdynamik in groben Zügen entsprechen, ist eine Evidenzkontrolle möglich. Verfassungswidrige Transferverluste sind ausschließbar, wenn der Nominalwert der in der externen Zielversorgung zu erwartenden Rente bei einem mindestens gleichwertigen Leistungsspektrum und mindestens gleichwertiger Leistungsdynamik den Nominalwert der fiktiven Betriebsrente in der Quellversorgung erreicht oder diesen sogar übertrifft.

     

    • Ist die Verfassungsmäßigkeit der externen Teilung nicht in der vorbeschriebenen Weise offenkundig, kann ein Vergleich oft nur auf Basis von Barwerten erfolgen. Dabei müssen die gleichen Rechnungsgrundlagen (Biometrie und Rechnungszins) herangezogen werden. Auch wenn ein Vergleich der nominalen Rentenbeträge ergibt, dass die in der externen Zielversorgung zu erwartende Rente mehr als 10 Prozent hinter der fiktiven Betriebsrente aus der Quellversorgung zurückbleiben würde, muss die externe Teilung nicht zwingend zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führen. Das ist z. B. nicht der Fall, wenn die Ziel- gegenüber der Quellversorgung über wertbildende Vorzüge ‒ z. B. bessere Leistungen, höhere Leistungsdynamik, Kapitalisierungsrechte, höherer Insolvenzschutz, Gewährung von Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung ‒ verfügt. Ein Barwertvergleich ist auf jeden Fall geboten, wenn das zu teilende Anrecht nicht auf eine lebenslange Rentenzahlung ausgerichtet ist.

     

    • Bei einem Ehezeitende ab Mitte 2019 sind i. d. R. keine verfassungsrechtlich bedenklichen Transferverluste zu erwarten, wenn die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung zur Verfügung steht und der Ausgleichswert mit einem Rechnungszins von weniger als 3 Prozent ermittelt worden ist; auf Alter und Geschlecht des Berechtigten kommt es dabei nicht an. Wird ein höherer Rechnungszins verwendet oder scheidet die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung aus, muss das Gericht entweder einen Renten- oder Barwertvergleich anhand von Tabellen vornehmen (Braun/Siede, FamRB 21, 160) oder ein Sachverständigengutachten einholen.

     

    • Es ist weder erforderlich noch zweckmäßig, zum Zweck des anzustellenden überschlägigen Rentenvergleichs für die auszugleichende Versorgung einen neuen Ausgleichswert auf der Grundlage eines abweichenden Abzinsungsfaktors bei der Barwertermittlung zu bestimmen. Es reicht vielmehr aus, dass das Familiengericht zunächst den „Einkaufspreis“ für den Erwerb eines Rentenanrechts ermittelt, der dem Ausgleichsberechtigten in der Zielversorgung ein Versorgungsniveau i. H. v. mindestens 90 Prozent der fiktiven Rentenleistungen bietet, und anschließend die Differenz zu dem vom Quell-VT vorgeschlagenen Kapitalbetrag bildet.

     

    • Diese Differenz ist als Zuschlag zum Ausgleichswert in der Beschlussfassung (möglichst im Tenor) gesondert auszuweisen und als solcher zu bezeichnen. Mit diesem Betrag ist nicht der Ausgleichspflichtige zu belasten, sondern der Quell-VT. Ihm ist jedoch vor einer solchen Entscheidung Gelegenheit zu geben, von seinem Verlangen nach externer Teilung Abstand zu nehmen.

     

    • Musterformulierung / Tenor: Zuschlag zum Ausgleichswert

      Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des M bei de… (Quellversorgungsträger) ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von … EUR sowie zulasten de… (Quellversorgungsträger) ein zusätzliches Anrecht von … EUR als Zuschlag zum Ausgleichswert, jeweils bezogen auf den … (Ehezeitende), für die F bei de… (Zielversorgung) zur Versicherungs-Nr./nach Maßgabe des Versicherungsangebots vom …begründet. (Es folgt die Leistungsentscheidung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG).

       

    MERKE | Auf den Ausgleich von betrieblichen Anrechten bei anderen als den in § 17 VersAusglG genannten VT, d. h. bei Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen, hat die Entscheidung des BVerfG keine direkten Auswirkungen. Diese Anrechte dürfen weiterhin nur bis zu den in § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG genannten, niedrigeren Wertgrenzen extern geteilt werden. Daher dürften hier auch bei Verwendung höherer Rechnungszinsen keine verfassungswidrigen Transferverluste zu erwarten sein. Ohne Bedeutung ist die Entscheidung auch für den Ausgleich von Anrechten aus Direktzusagen und bei Unterstützungskassen, deren Ausgleichswert schon nach der vom VT erteilten Auskunft über der nach § 17 VersAusglG maßgeblichen Wertgrenze liegt; diese Anrechte sind in jedem Fall intern zu teilen.

     

    Die Anwälte der Berechtigten müssen darauf achten, dass das Gericht die vom BVerfG geforderte Kontrolle vornimmt und den vom Quell-VT vorgeschlagenen Ausgleichswert ggf. erhöht und den Zuschlag in der Entscheidung gesondert ausweist. Es ist auf die Auswahl einer für ihn möglichst günstigen Zielversorgung zu achten.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 212 | ID 47495270