· Fachbeitrag · Externe Teilung
„Wahl“ der Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgungsträger ist änderbar
von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle
| Ist ein Versorgungsanrecht nach § 14 VersAusglG extern zu teilen, kann der Ausgleichsberechtigte die Zielversorgung selbst auswählen, § 15 Abs. 1 VersAusglG. Der BGH hat nun entschieden, dass ein Berechtigter, der zunächst die Versorgungsausgleichskasse (VAK) als Zielversorgung für den Ausgleich eines betrieblichen Anrechts benannt hat, innerhalb der Frist des § 222 Abs. 1 FamFG noch eine (andere) Zielversorgung wählen kann, solange das Gericht noch nicht entschieden hat. |
Sachverhalt
Das AG hat im VA ein vom ausgleichspflichtigen M erworbenes betriebliches Anrecht auf Verlangen des Versorgungsträgers extern geteilt und in Höhe des Ausgleichswerts für die ausgleichsberechtigte F ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet.
Auf deren Beschwerde setzte das OLG der F eine Frist, um ihr Wahlrecht auszuüben. Sie trug zunächst mit Anwaltsschriftsatz vor, sie wünsche den Ausgleich in die VAK. Später rief sie persönlich auf der Geschäftsstelle des OLG an und benannte die C-Lebensversicherung als Zielversorgung. Noch vor Ablauf der gesetzten Frist legte sie dem OLG mit Anwaltsschriftsatz eine entsprechende Einverständniserklärung dieses Versorgungsträgers vor. Etwa eine Woche vorher hatte das OLG aber bereits seine Entscheidung getroffen und die VAK zur Zielversorgung bestimmt. Dagegen richtet sich erfolgreich die Rechtsbeschwerde der F.
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