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  • · Nachricht · Gegenseitiger Unterhaltsverzicht

    Kürzung der Altersrente aufgrund Versorgungsausgleichs rechtmäßig

    | Das LSG Niedersachsen - Bremen hat entschieden, dass ein Anspruch auf Gewährung einer Altersrente ohne Kürzung aufgrund Versorgungsausgleichs nicht besteht, wenn ein wirksamer gegenseitiger Unterhaltsverzicht vorliegt. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 VAHRG in der bis zum 31.8.09 geltenden Fassung sind nicht erfüllt (LSG Niedersachsen-Bremen, 22.5.14, L 10 R 309/10). |

     

    Dem lag der Fall eines 1941 geborenen Klägers (Kl.) zugrunde, der rechtskräftig im Jahr 00 von seiner 1948 geborenen Ehefrau geschieden wurde. Im Rahmen der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (VA) wurden für die mit September 69 beginnende Ehezeit Rentenanwartschaften des Kl. auf das Versicherungskonto seiner geschiedenen Frau (F) übertragen. Mit einer notariell beglaubigten Erklärung verzichteten der Kl. und (F) ab Rechtskraft der Scheidung gegenseitig auf Unterhalt und Unterhaltsbeitrag für die Vergangenheit und Zukunft. Im Fall von unverschuldeter Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit und unverschuldeter Reduzierung ihrer Gesamteinkünfte um mindestens 20 Prozent sollte ein Unterhaltsanspruch der F wieder aufleben. Im Zeitpunkt der Erklärung erzielte sie in Einkommen in Höhe von 2.100 DM netto monatlich. Gegen Zahlung eines Betrags von 77.000 DM übertrug die F ihren hälftigen Miteigentumsanteil an einem gemeinsamen Grundstück auf den Kl. Bei der Berechnung der ab Dezember 06 an den Kl. gezahlten Altersrente wurden die aufgrund des VA an F übertragenen Entgeltpunkte nicht berücksichtigt. Den im November 07 gestellten Antrag des Kl. auf Zahlung einer nicht im Rahmen des VA gekürzten Rente lehnte die Beklagte (Bekl.) ab. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für die Zahlung einer nicht aufgrund VA gekürzten Rente gemäß § 5 VAHRG lägen nicht vor. Die F als Berechtigte habe mit einer notariell beglaubigten Erklärung auf Unterhalt verzichtet. Es läge keine wesentliche Veränderung der Einkommensverhältnisse vor, die geeignet wäre, einen Unterhaltsanspruch zu begründen.

     

    Die Bekl. lehnte einen 2008 vom Kl. gestellten Antrag auf Rücknahme der Entscheidung ab und wurde vom SG bestätigt.

     

    Der 10. Senat des LSG hat die Berufung des Kl. zurückgewiesen und ausgeführt, § 5 Abs. 1 VAHRG sei hier anwendbar. Zwar sei das VAHRG mit dem 1.9.09 durch das VersAusglG abgelöst worden, es sei jedoch weiter anwendbar wenn der Antrag - wie hier - vor dem 1.9.09 eingegangen sei. Das SG habe zutreffend das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 VAHRG verneint. Diese wären nur erfüllt, wenn F als Berechtigte im streitgegenständlichen Zeitraum aus dem im VA erworbenen Anrecht keine Rente erhalten könne und sie gegen den Kl. als Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt habe oder nur deshalb nicht habe, weil er zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem VA beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande sei. Ein wirksamer gegenseitiger Unterhaltsverzicht sei notariell ausdrücklich erklärt worden. Erhebliche Gründe i.S. einer unangemessenen Benachteiligung o.ä. die gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung sprächen, seien nicht ersichtlich. Der notariell als einziger Fall eines Nichtgeltens des Unterhaltsverzichts zugunsten der F vorgesehene Lebenssachverhalt einer Arbeitslosigkeit oder dauerhaften Arbeitsunfähigkeit einschließlich Einkommensverlusts von mindestsens 20 Prozent, sei nicht eingetreten. Weiterhin hat der 10. Senat ausgeführt, es sei nicht festzustellen, dass der Kl. in Abweichung von dem ausdrücklichen Unterhaltsverzicht Unterhalt an F in Form einer einmaligen Abfindung gezahlt habe, bzw. dass eine solche Unterhalspflicht von den Parteien gewollt gewesen sei. Dies gelte insbesondere für die Zahlung der 77.000 DM für den Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Grundstück.

     

    Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen Nr. 15/2014 vom 30.7.14, http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=16880&article_id=126719&_psmand=100 

    Quelle: ID 42851466