17.12.2015 · Fachbeitrag · Geringfügigkeit von Anrechten
§ 18 Abs. 2 VersAusglG bei VBL-Anrechten
| Die Anrechte bei der VBL in der Pflichtversicherung (VBLklassik) sind nicht gleichartig mit dem Anrecht in der freiwilligen Versicherung VBLextra. Sie sind im Versorgungsausgleich (VA) wie einzelne Anrechte zu behandeln (BGH 2.9.15, XII ZB 33/13, Abruf-Nr. 180830 ). |
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