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  • · Fachbeitrag · Gesetzliche Rentenanwartschaften

    BGH: Versicherungsträger müssen ihre Auskunftspraxis ändern

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    • 1. Die Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 71 ff. SGB VI ist im Versorgungsausgleich stets allein auf der Grundlage der ehezeitlichen Anrechte und ohne Berücksichtigung nachehelich erzielter Entgeltpunkte durchzuführen.
    • 2. Im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich sind die persönlichen Entgeltpunkte für das Kalenderjahr der Zustellung des Scheidungsantrags und das davorliegende Kalenderjahr auf der Grundlage des vorläufigen Durchschnittsentgelts nach § 69 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI zu ermitteln (im Anschluss an BGH FamRZ 91, 173; BGH FamRZ 93, 294).

    (BGH 18.1.12, XII ZB 696/10, FamRZ 12,509, Abruf-Nr. 120663)

    Sachverhalt

    Beide Ehegatten haben in der Ehezeit vom 1.4.82 bis 30.6.08 Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) erworben. Die Versicherungsträger berechneten die Ehezeitanteile der Anrechte jeweils unter Zugrundelegung der bei Auskunftserteilung bereits bekannten endgültigen Durchschnittsentgelte für das Jahr 07 und aller bis einschließlich September 09 zurückgelegten Versicherungszeiten. Auf Anforderung des OLG erteilten sie neue Auskünfte, in denen die Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Jahr 07 auf der Grundlage des für dieses Jahr festgesetzten vorläufigen Durchschnittsentgelts und die Entgeltpunkte für in die Ehezeit fallende beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten unter Berücksichtigung nur der Versicherungszeiten bis Ende der Ehezeit berechnet wurden. Danach ergaben sich bei beiden Ehegatten etwas höhere ehezeitliche Entgeltpunkte. Auf der Grundlage dieser Werte führte das OLG den Versorgungsausgleich (VA) durch. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde eines Versicherungsträgers blieb erfolglos.

    Entscheidungsgründe

    Maßgeblicher Bewertungsstichtag im VA ist das Ende der Ehezeit, § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind nur zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken, § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG. Dazu gehören keine Veränderungen, die auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen (wie etwa auf einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz). Das Ende der Ehezeit bleibt als Stichtag maßgebend für die variablen Bemessungsgrundlagen einer Versorgung (zum Beispiel die erreichte Besoldungs- oder Tarifgruppe, Dienstaltersstufe, Einkommenshöhe sowie die Bemessungsgrundlagen der gesetzlichen RV wie der aktuelle Rentenwert).