· Fachbeitrag · Vorzeitiger Rentenbezug
Vorzeitiger Rentenbezug mit Versorgungsabschlag
von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
Wählt der ausgleichspflichtige Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit den vorzeitigen Rentenbezug unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags, errechnet sich der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ausgleichsbetrag aus der ungekürzten Altersrente, die er ohne Versorgungsabschlag mit dem Erreichen der Altersgrenze bezogen hätte (BGH 18.5.11, XII ZB 127/08, FamRZ 11, 1214, Abruf-Nr. 112187). |
Sachverhalt
Der Ehemann hat in der Ehezeit ein Anrecht auf eine berufsständische Rechtsanwaltsversorgung erworben. Nach der Satzung hat er, bezogen auf das Ehezeitende, ab Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente von monatlich rund 1.000 EUR zu erwarten. Nach Ehezeitende hat er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Altersrente, verbunden mit einem Abschlag, bereits vorzeitig mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen. Infolge dessen erhält er nur eine Rente von - bezogen auf das Ehezeitende - monatlich rund 800 EUR. Das OLG hat dem Versorgungsausgleich (VA) die ungekürzte Versorgung zugrunde gelegt. Die Rechtsbeschwerde des Ehemanns blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ist gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 4b BGB (a.F.) nach der zeitratierlichen Methode zu berechnen. Der Monatsbetrag der zu zahlenden Rente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Dem VA ist daher der Teilbetrag der bestimmungsmäßigen Rente zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden, bei der Ermittlung dieser Rente zu berücksichtigenden Zeit zu deren voraussichtlicher Gesamtdauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze entspricht. Diese ist hier auf die Vollendung des 65. Lebensjahres festgesetzt.
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