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  • · Fachbeitrag · Gesetzliche Rentenversicherung

    Der Ausgleich von Grundrenten-Entgeltpunkten

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Seit dem 1.1.21 können langjährig Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen ‒ auch für vergangene Zeiträume ‒ einen Zuschlag an Entgeltpunkten (EP) bekommen. Der Beitrag zeigt, wie sich diese EP im VA auswirken können. |

    1. Wie werden Grundrenten-Entgeltpunkte erworben?

    Die sog. Grundrente wird aus besonderen „Grundrenten-EP“ ermittelt. Diese setzen voraus, dass der Versicherte mindestens 33 Jahre an sog. Grundrentenzeiten erreicht hat. Das sind Pflichtbeitragszeiten von Beschäftigten und Selbstständigen, Zeiten der Kindererziehung und Pflege sowie Zeiten, in denen während Krankheit oder Rehabilitation eine Leistung bezogen wurde. Nicht beachtet werden Minijobs ohne eigene Beitragszahlung, Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, Zeiten der Arbeitslosigkeit und die Zurechnungszeit vor Beginn einer Regelaltersrente. Der volle Zuschlag wird bei Grundrentenzeiten von 35 Jahren erreicht, im Bereich von 33 bis 35 Jahren erfolgt ein Abschlag.

     

    Das während des gesamten Berufslebens einschließlich der Kindererziehungszeiten durchschnittlich erreichte Einkommen darf eine Obergrenze von 80 Prozent des jährlichen Durchschnittseinkommens aller Versicherten in Deutschland nicht übersteigen. Das sind z. B. 2022 ca. 2.593 EUR brutto im Monat. Die Kindererziehungszeiten werden so bewertet, als sei währenddessen der jeweilige Durchschnittsverdienst aller Versicherten erzielt worden, also mit 0,0833 EP pro Monat. Berechnet wird der Grundrentenzuschlag nur aus den Grundrentenzeiten, in denen der Verdienst mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten betragen hat (sog. Grundrentenbewertungszeiten). Dieser Mindestverdienst beträgt z. B. 2022 monatlich rund 973 EUR brutto. Einkommen aus Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung werden nicht beachtet.

     

    • Beispiel 1

    Die F hat während ihres Berufslebens und der Kindererziehung im Durchschnitt 70 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten in Deutschland erzielt, also weniger als 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes, bezogen auf die gesamte Versicherungszeit. Ihr Gehalt schwankte, lag pro Jahr aber immer über 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland. Damit sind der Berechnung des Zuschlags sämtliche Grundrentenzeiten zugrunde zu legen.

     

    2. Wie werden Grundrenten-Entgeltpunkte berechnet?

    Der Zuschlag an Grundrenten-EP richtet sich nach § 76g Abs. 4 SGB VI. Sind dessen Voraussetzungen erfüllt, wird der Durchschnittswert an EP aus den Grundrentenbewertungszeiten verdoppelt. Dieser Wert wird aber auf die EP begrenzt, die sich aus 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten ergeben würden, also auf 0,8 EP pro Jahr. Der so errechnete zusätzliche Betrag wird um 12,5 Prozent gekürzt und für höchstens 35 Jahre berechnet.

    3. In welchen Fällen gibt es einen Rentenzuschlag?

    Ob und in welcher Höhe ein Grundrentenzuschlag gezahlt wird, ist vom aktuellen Gesamteinkommen des Versicherten abhängig, § 97a SGB VI. Den vollen Zuschlag erhalten z. B. im 1. Halbjahr 2022 nur die Rentner, die als Alleinstehende ein Monatseinkommen von weniger als 1.250 EUR und zusammen mit dem Ehegatten von weniger als 1.950 EUR zur Verfügung haben. Diese Beträge erhöhen sich künftig entsprechend den jeweiligen Anpassungen des aktuellen Rentenwerts. Liegt das Einkommen darüber, wird es zu 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Ab einem bestimmten Monatseinkommen (im 1. Halbjahr 2022 1.600 EUR bei Alleinstehenden und 2.300 EUR bei Ehepaaren) wird es zu 100 Prozent angerechnet. Als Einkommen werden die eigene Nettorente und weitere zu versteuernde Einkünfte des Versicherten beachtet. Maßgeblich ist das Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres, 2022 also das Einkommen aus 2020. Nach den Schätzungen der Rentenversicherung wird sich der Zuschlag voraussichtlich im Schnitt auf rund 75 EUR monatlich belaufen.

     

    • Beispiel 2

    Der Ehemann M erhält eine Altersrente von monatlich 1.200 EUR. Er hat Grundrentenzeiten von 40 Jahren erreicht und während dieser Jahre durchschnittlich versicherungspflichtige Einkünfte von 75 Prozent des Durchschnittseinkommens erzielt. Die maßgebliche Obergrenze von 80 Prozent ist damit nicht überschritten. Sein Einkommen lag durchgehend über 30 Prozent des Durchschnittseinkommens aller Versicherten. Die Voraussetzungen für einen Grundrentenzuschlag sind erfüllt.

    Höhe des Zuschlags an Grundrenten-EP

    • 1. Mtl. Durchschnittswert an EP aus allen Kalendermonaten mit zu bewertenden Grundrentenzeiten:

    (0,75 EP ÷ 12 =)

     

    0,0625

    • 2. davon doppelter Wert:

    × 2 =

    0,125

    • 3. dieser Wert übersteigt den angesichts von mindestens 35 Jahren mit Grundrentenzeiten erreichten Höchstwert von

    0,0667

    • 4. der Zuschlag ergibt sich aus der Differenz zwischen diesem Höchstwert und dem Durchschnittswert nach Ziff. 1 von

    0,0625

    • es verbleiben

    0,0042

    • 5. dieser Wert ist um 12,5 Prozent zu kürzen:

    × 0,875 =

    0,0037

    • 6. der verbleibende Wert ist mit der Anzahl der Kalendermonate der zu bewertenden Grundrentenzeiten, maximal 420 Monaten (= 35 Jahre) zu multiplizieren:

    × 420 =

    1,5540

    Ergebnis: Der Zuschlag an Grundrenten-EP beträgt 1,5540. Dies entspricht im 1. Halbjahr 2022 einer monatlichen Rente von (× 34,19 EUR =) 53,13 EUR.

    Einkommensanrechnung: M erzielte 2020 monatliche Einkünfte aus seiner Rente und aus Vermietung von insgesamt 1.380 EUR. Damit überschreitet er den Freibetrag für den Grundrentenzuschlag, der für ihn als Alleinstehenden monatlich 1.250 EUR beträgt. Von dem darüberliegenden Einkommen von 130 EUR werden 60 Prozent, also 78 EUR, auf diesen Zuschlag angerechnet. Der Anrechnungsbetrag überschreitet den Zuschlag von 53,13 EUR, sodass M keinen Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag hat.

     

    4. Wie sind die Grundrenten-Entgeltpunkte im VA zu behandeln?

    Auch die Grundrenten-EP sind auszugleichende Anrechte i. S. d. §§ 2 und 43 VersAusglG (BT-Drucksache 19/18473, 39 und h. M.; a. A. OLG Frankfurt 21.7.22, 6 UF 108/22). Sie sind ungeachtet der Einkommensanrechnung hinreichend verfestigt (i. S. v. § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) und deshalb grundsätzlich als ausgleichsreif in den Wertausgleich bei der Scheidung einzubeziehen (h. M.; a. A. OLG Oldenburg 4.8.22, 11 UF 76/22). Fraglich ist, ob der Ausgleich insoweit für den Ausgleichsberechtigten unwirtschaftlich und dieses besondere (Teil-)Anrecht deshalb gem. § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG als nicht ausgleichsreif anzusehen ist, wenn der Ausgleichsberechtigte aufgrund seines Gesamteinkommens keinen Rentenzuschlag zu erwarten hat (so OLG Frankfurt FamRZ 22, 1351). Wegen der Einkommensanrechnung sind die Grundrenten-EP eine besondere Bezugsgröße, die nicht von gleicher Art ist wie die „normalen“ EP, § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI. Deshalb sind sie im VA gesondert auszugleichen, und zwar ebenso wie die „normalen“ EP durch interne Teilung, § 10 VersAusglG.

     

    a) Berechnung in der Anwartschaftsphase

    In der Anwartschaftsphase können Grundrenten-EP nur berücksichtigt werden, wenn die zeitliche Voraussetzung für den Erwerb bei Erlass der Entscheidung bereits erfüllt ist. Denn die erforderlichen Grundrentenzeiten von mindestens 33 Jahren stellen eine „besondere Wartezeit“ i. S. v. § 43 Abs. 3 VersAusglG dar. Da dies ein höheres Lebensalter und eine langjährige Versicherungszeit voraussetzt, werden Grundrenten-EP in Erstverfahren über den VA meist keine Rolle spielen. Kann der Erwerb von Grundrenten-EP schon vom Alter eines Ehegatten und seiner Lebensarbeitszeit her ausgeschlossen werden, sollte der Rentenversicherungsträger (RVT) gebeten werden, keine Grundrenten-EP zu berechnen, um das Verfahren zu beschleunigen. Entsteht später ein Anspruch auf Grundrente mit in die Ehezeit fallenden Grundrentenzeiten, kann dies ggf. in einem Abänderungsverfahren beachtet werden, §§ 225, 226 FamFG (str.; vgl. BGH FK 17,12; a. A. Bachmann/Borth, FamRZ 20, 1609, 1611).

     

    Ist der Erwerb von Grundrenten-EP schon in der Anwartschaftsphase zeitlich möglich, muss der RVT ermitteln, ob die Voraussetzungen für die Vergabe von Grundrenten-EP konkret erfüllt sind. Ist dies der Fall, sind die Grundrenten-EP und der davon auf die Ehezeit entfallende Anteil gesondert zu berechnen und in der Auskunft zum VA darzustellen. Da der Zuschlag an EP den Monaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen zugeordnet wird (§ 76g Abs. 5 SGB VI), ist der Ehezeitanteil der Grundrenten-EP zeitanteilig aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden zu den insgesamt bis zum Ehezeitende erreichten Grundrentenbewertungszeiten zu ermitteln.

     

    Die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI ist für den VA ohne Bedeutung, da das Rentenstammrecht dadurch nicht beeinflusst wird. Die Auskünfte der RVT brauchen daher keine Feststellungen zum Einkommen des Ausgleichspflichtigen und zu einer möglichen Anrechnung von Einkommen auf den Zuschlag an EP zu enthalten. Auch wenn im Leistungsfall zunächst wegen Überschreitens der Einkommensgrenze kein oder nur ein gekürzter Grundrentenzuschlag ausgezahlt wird, kann sich dieser Zuschlag zu einem späteren Zeitpunkt realisieren, wenn das anzurechnende Einkommen wegfällt.

     

    b) Berechnung in der Leistungsphase

    Bezieht der Versicherte bereits Altersrente, ist der Ehezeitanteil auf der Grundlage des Rentenbescheids aus den auf die Ehezeit entfallenden EP der bezogenen Altersrente zu ermitteln. Dies gilt in Erst- und in Abänderungsverfahren (BGH FK 17, 12). Enthält der Rentenbescheid Grundrenten-EP, sind diese auch im VA zu beachten. Der RVT muss in seiner Auskunft mitteilen, ob und inwieweit zugeteilte Grundrenten-EP auf die Ehezeit entfallen, § 220 FamFG. Eine etwaige Einkommensanrechnung im Rentenbescheid bleibt im VA außer Betracht.

     

    • Beispiel 3

    Im Beispiel 2 beträgt der Ausgleichswert des Grundrentenzuschlags (1,5540 ÷ 2 =) 0,7770 EP. Eine Einkommensanrechnung ist nicht erforderlich. Der Grundrentenzuschlag ist ‒ in Grundrenten-EP ‒ gesondert intern zu teilen.

     

    MERKE | Für den Grundrentenzuschlag erfolgt eine gesonderte Bagatellprüfung (§ 18 VersAusglG), da es sich um einen selbstständigen Teil des in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts handelt (OLG Nürnberg FamRZ 22, 1353). I. d. R. dürfte auch ein geringer Zuschlag auszugleichen sein, weil die Umbuchung der Grundrenten-EP keinen besonderen Aufwand erfordert (OLG Frankfurt 6.7.22, 4 UF 111/22; OLG Braunschweig FamRZ 22, 1354; a. A. OLG Nürnberg FamRZ 22, 1353 im Hinblick auf eine spätere Einkommensanrechnung).

     

    5. Interne Teilung von Grundrenten-Entgeltpunkten

    Im Wege der internen Teilung erwirbt auch der Ausgleichsberechtigte Grundrenten-EP, die eventuell schon selbst erworbenen Grundrenten-EP hinzugerechnet werden. Ob und inwieweit daraus ein Grundrentenzuschlag erwächst oder aber ein bisheriger Zuschlag sogar entfällt, hängt von der beim Ausgleichsberechtigten gesondert durchzuführenden Einkommensanrechnung ab. Das anzurechnende Einkommen wird wiederum (auch) davon beeinflusst, inwieweit durch den VA „normale“ EP erworben oder verloren werden.

     

    PRAXISTIPP | Nach Durchführung des VA ist ein Verzicht auf erworbene Grundrenten-EP, um der besonderen Einkommensanrechnung zu entgehen, nach Ansicht der RVT unzulässig. Wer als Ausgleichsberechtigter von dem Grundrentenzuschlag „verschont“ werden will, muss dies vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung mit dem anderen Ehegatten vereinbaren, sobald er in der Auskunft über dessen Anrecht Grundrenten-EP feststellt (Bachmann/Borth, FamRZ 20, 1609, 1612). Eine Vereinbarung, dass der Ausgleich hinsichtlich eventueller Grundrenten-EP ausgeschlossen wird, ist gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG zulässig, insbesondere wenn daraus kein wesentlicher Zuschlag zur gesetzlichen Rente zu erwarten ist (Wick, FK 21, 33).

     

    Damit die Scheidung nicht verzögert wird, können die Eheleute beantragen, dass die Auskunft über das gesetzliche Rentenanrecht ohne eventuelle Grundrenten-EP erteilt, das Verfahren diesbezüglich abgetrennt (§ 140 Abs. 2 FamFG) und über die Scheidung und den entscheidungsreifen Teil des VA im Übrigen vorab entschieden wird. Da die Grundrenten-EP ein unabhängiges Teil-Anrecht sind, kann über ihren Ausgleich durch Teilentscheidung gesondert entschieden werden, vgl. § 117a SGB VI.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 195 | ID 48365183