· Fachbeitrag · Grundrentenzuschlag im Versorgungsausgleich
Diese BGH-Entscheidungen müssen Sie kennen
von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle
| Sog. Grundrenten-Entgeltpunkte (EP) sind im VA grundsätzlich als ausgleichsreif anzusehen und zusätzlich zu den allgemeinen EP intern zu teilen, auch wenn die Ehezeit vor dem Inkrafttreten des Grundrentengesetzes am 1.1.21 geendet hat, der Ausgleichspflichtige noch keine Rente bezieht und der Berechtigte aufgrund der Höhe des Einkommens voraussichtlich keinen Grundrentenzuschlag erhalten wird. Im Abänderungsverfahren bleiben Grundrenten-EP außer Betracht, wenn sie in die Ausgangsentscheidung noch nicht einbezogen worden waren. Das hat der BGH entschieden. |
1. Grundrentenzuschlag: Das gilt in der Anwartschaftsphase
In einem Fall des BGH hatten beide Eheleute während der vom 1.5.86 bis 30.11.20 dauernden Ehezeit u. a. Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) erworben, der M ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 28,7844 allgemeinen EP und die F ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 9,6901 allgemeinen EP und daneben ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 2,0242 Grundrenten-EP. Beide Ehegatten beziehen noch keine Rente. Das AG hat die allgemeinen EP beider Ehegatten intern geteilt und sich zu dem Ausgleich der Grundrenten-EP nicht geäußert. Auf die Beschwerde des Trägers der GRV hat das OLG angeordnet, dass der Ausgleich dieses Anrechts dem schuldrechtlichen VA vorbehalten bleibe. Die Rechtsbeschwerde des Trägers der GRV war erfolgreich.
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Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) sind auch in der Anwartschaftsphase im Wertausgleich bei der Scheidung regelmäßig ausgleichsreif (Abruf-Nr. 234726). |
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