· Fachbeitrag · Grobe Unbilligkeit des VA
Härtefall ist auch bei vermögenden Ehegatten möglich
von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle
| Der BGH hat darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein (teilweiser) Ausschluss des VA wegen eines wirtschaftlichen Ungleichgewichts zwischen vermögenden Ehegatten gerechtfertigt ist. |
Sachverhalt
Während der Ehezeit (1.5.86 bis 31.3.20) haben die Eheleute M und F beide Anrechte in einer Ärzteversorgung erworben. Deren Ausgleichswerte betragen als (korrespondierende) Kapitalwerte aufseiten des M rund 323.000 EUR und aufseiten der F rund 69.480 EUR. Die F hat darüber hinaus ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) von mindestens 0,8236 Entgeltpunkten (entsprechend einem Ausgleichs-Kapitalwert von 2.903 EUR) erworben; dabei sind Kindererziehungszeiten noch nicht berücksichtigt worden. Das AG hat die Ehe geschieden und den VA insgesamt ausgeschlossen, weil die F nicht mitgewirkt habe, ihr Rentenversicherungskonto zu klären. Die Beschwerde der F hat das OLG mit der Begründung zurückgewiesen, dass zwischen den Ehegatten ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht bestehe, das den VA grob unbillig mache. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der F hat der BGH die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das OLG zurückverwiesen (BGH 31.1.24 mit Berichtigung vom 10.4.24, XII ZB 259/23, Abruf-Nr. 240557).
Entscheidungsgründe
Gem. § 27 VersAusglG findet ein VA ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann nur überprüft werden, ob das OLG alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und sein tatrichterliches Ermessen dem Gesetzeszweck entsprechend ausgeübt hat. Für einen ‒ auch nur teilweisen ‒ Ausschluss des VA ist erforderlich, dass eine rein schematische Durchführung des VA unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Gesetzes in unerträglicher Weise widerspricht. Zweck des VA ist es, dass beide Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten dauerhaft in gleichem Maß teilhaben.
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