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  • · Fachbeitrag · Grobe Unbilligkeit

    Treuwidrige Minderung eines Versorgungsanrechts

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    • 1. Wirkt ein Ehegatte treuwidrig auf ein ehezeitliches Versorgungsanrecht ein, um dessen Ausgleichswert zu schmälern, darf die Teilhabe des anderen Ehegatten an dem verkürzten Anrecht im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz und die Rechtsstellung des betroffenen Versorgungsträgers gleichwohl nicht über den Ausgleichswert hinausgehen; § 27 VersAusglG erlaubt es in diesen Fällen nur, dass der benachteiligte Ehegatte von seinen eigenen Versorgungsanrechten nichts oder entsprechend weniger auszugleichen hat.
    • 2. In einer Versorgungsausgleichssache können im Verfahren der Rechtsbeschwerde Umstände, die erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind und deshalb vom Tatrichter nicht festgestellt werden konnten, bei der Entscheidung berücksichtigt werden, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen ohne weitere tatrichterliche Beurteilung als feststehend angesehen werden können und wenn schützenswerte Belange eines Beteiligten nicht entgegenstehen (im Anschluss an BGH FamRZ 02, 93).

    (BGH 19.6.13, XII ZB 633/11, FamRZ 13, 1362, Abruf-Nr. 132417)

     

    Sachverhalt

    Ehemann M hat in der Ehezeit u.a. ein Anrecht auf Abgeordnetenversorgung des Bundes erworben. Für Abgeordnete, die wie M dem Bundestag bereits am 22.12.95 angehört haben, ist grundsätzlich die bis dahin geltende Fassung des AbgG maßgebend. Diese Abgeordneten können sich jedoch bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Parlament für das neue Versorgungsrecht entscheiden. Von dieser Möglichkeit hatte M nach Ende der Ehezeit, aber vor Rechtskraft der Scheidung Gebrauch gemacht. Hierdurch verringerte sich der Ehezeitanteil seines Anrechts um monatlich rund 600 EUR und der Ausgleichswert um monatlich rund 300 EUR.

     

    Das AG hat der Ehefrau F im Wege interner Teilung ein Anrecht in Höhe des verringerten Ausgleichswerts übertragen. Das OLG wies die Beschwerde der F zurück. Der Ausgleichswert des von M erworbenen Anrechts habe sich infolge Ausübung des Wahlrechts verringert. Eine Korrektur über § 27 VersAusglG scheide aus. Die Motive des M, für die Anwendung des neuen Versorgungsrechts zu optieren, seien billigenswert gewesen. Er habe bereits am Ende der Ehezeit den Höchstsatz der Versorgung nach altem Recht erreicht und daher nicht die Möglichkeit gehabt, bei einem Verbleib im Bundestag weitere, nicht mehr dem Versorgungsausgleich (VA) unterliegende Anrechte zu erwerben. Dagegen wendet sich F mit ihrer Rechtsbeschwerde. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat sich M unter Widerruf seiner früheren Wahl für die Anwendung des alten Versorgungsrechts entschieden. Aufgrund dieser tatsächlichen Veränderung hat die Rechtsbeschwerde Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Ehezeitanteil des Anrechts auf Abgeordnetenversorgung, der bei Ehezeitende maßgeblich war, hat sich dadurch verringert, dass M nach Ende der Ehezeit das ihm gesetzlich eingeräumte Wahlrecht zugunsten des neuen Versorgungsrechts ausgeübt hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung eines Anrechts ist zwar nach § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Nach Ehezeitende eingetretene, auf individuellen Umständen beruhende Veränderungen sind jedoch nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG - soweit möglich schon im Erstverfahren - zu berücksichtigen, wenn sie sich rückwirkend betrachtet auf den ehezeitbezogenen Wert auswirken. Hier ist dadurch, dass M für die Anwendung des neuen Versorgungsrechts optiert hat, eine Veränderung der Versorgungslage eingetreten, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt. Infolge dieser Veränderung verringerte sich der Ehezeitanteil des Anrechts.

     

    Hat der Ausgleichspflichtige die Höhe des Ausgleichswerts durch sein Verhalten selbst beeinflusst, kann dies nur unter dem Gesichtspunkt der Versorgungsvereitelung gem. der Härteklausel des § 27 VersAusglG bedeutsam sein. Die Vorschrift erlaubt es jedoch nicht, ein im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich nicht mehr oder nicht mehr in früherer Höhe vorhandenes Versorgungsanrecht mit dem bei Ehezeitende noch vorhandenen Wert zu fingieren. Im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz und die Rechtsstellung des betroffenen Versorgungsträgers darf auch die Teilhabe an einem manipulativ verkürzten Anrecht für den Ausgleichsberechtigten nicht über den Ausgleichswert hinausgehen. Die treuwidrige Einwirkung eines Ehegatten auf sein Versorgungsanrecht kann nur dadurch sanktioniert werden, dass der andere von seinen eigenen Versorgungsanrechten nichts oder entsprechend weniger ausgleichen muss.

     

    Hier kann dahingestellt bleiben, ob die Option des M für das neue Versorgungsrecht die Anwendung des § 27 VersAusglG gerechtfertigt hätte. Denn inzwischen hat M diese Option wirksam widerrufen. Infolge dessen berechnet sich das Anrecht des M wieder nach altem Versorgungsrecht. Diese im Rechtsbeschwerdeverfahren eingetretene Änderung kann aus verfahrensökonomischen Gründen vom BGH noch berücksichtigt werden, weil schützenswerte Belange eines Beteiligten nicht entgegenstehen und die zugrunde liegenden Tatsachen als feststehend angesehen werden können. Zugunsten der F ist daher der sich nach altem Versorgungsrecht ergebende höhere Ausgleichswert auszugleichen.

     

    Praxishinweis

    Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung, wonach jede nach Ehezeitende eingetretene Veränderung der Versorgungslage, die rückwirkend betrachtet einen anderen Ehezeitanteil ergibt, im VA zu berücksichtigen ist, unabhängig davon, inwieweit der Ausgleichspflichtige selbst zu dieser Wertverringerung beigetragen hat (vgl. BGH FamRZ 88, 1148, 1150; 89, 44, 45). Außer Betracht bleiben Veränderungen, die keinen Bezug zur Ehezeit aufweisen. Dazu gehören insbesondere Veränderungen der Versorgungshöhe infolge allgemeiner Einkommensanpassungen, eines Karrieresprungs oder eines Laufbahnwechsels. Die Ausübung des gesetzlich eingeräumten Wahlrechts hinsichtlich eines bestimmten Versorgungsrechts zählt der BGH jedoch zu den ehezeitbezogenen individuellen Veränderungen. Dies erscheint hier jedoch nicht zwingend, weil M schon nach dem alten Versorgungsrecht den Höchstsatz der Versorgung erreicht hatte.

     

    Hat der Ausgleichspflichtige die Verminderung des Ausgleichswerts (oder den Wegfall des gesamten Anrechts) durch ein treuwidriges Verhalten verursacht, kann dies durch die Anwendung der Härteklausel sanktioniert werden. § 27 VersAusglG hat insofern die Position des Ausgleichsberechtigten gegenüber dem früheren Recht wesentlich verbessert. § 1587c Nr. 2 BGB a.F. ermöglichte eine Sanktion nur, wenn der nach Gesamtsaldierung aller Anrechte Ausgleichsberechtigte den Wert eines eigenes Anrechts treuwidrig geschmälert hatte. In diesem Fall konnte der Gesamtausgleichsanspruch herabgesetzt werden. Im Hin-und-her-Ausgleich des neuen Rechts kommt die Anwendung der Härteklausel auch bei illoyalem Verhalten des Ehegatten in Betracht, der insgesamt höhere Anrechte erworben hat. Hier kann man davon ausgehen, dass die Option des M für das neue Versorgungsrecht nur den Zweck hatte, die F zu benachteiligen, und daher treuwidrig war. Denn da er bei Ehezeitende bereits den Versorgungshöchstsatz erreicht hatte, konnte er mit der Option keine Steigerung seiner Versorgung mehr erreichen. Die Anwendung des neuen Versorgungsrechts hatte lediglich zur Folge, dass sich der - nach der zeitratierlichen Methode (§ 40 VersAusglG) zu berechnende - Ehezeitanteil des Anrechts verringerte.

     

    Auch bei einem treuwidrigen Einwirken des Ausgleichspflichtigen auf den Wert des Anrechts darf dem VA laut BGH zwar kein bei Ehezeitende tatsächlich nicht mehr vorhandener Ausgleichswert zugrunde gelegt werden. Das Anrecht muss daher in Höhe des verringerten Ausgleichswerts geteilt werden. Das Gericht kann in diesem Fall aber unter Heranziehung des § 27 VersAusglG im Gegenzug ein Anrecht des geschädigten Ehegatten ganz oder teilweise vom VA ausnehmen. Vorliegend könnte daher ein Anrecht der F im Ausgleichswert von monatlich rund 300 EUR vom VA ausgeschlossen werden.

     

    • Beispiel

    Ehezeitende war der 31.10.10. F hat ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung im Ausgleichswert von 15 Entgeltpunkten erworben. Dieses Anrecht soll in Höhe eines monatlichen Rentenbetrags von 300 EUR vom Ausgleich ausgeschlossen werden. Eine monatliche Rentenanwartschaft von 300 EUR entsprach am 31.10.10 11,0294 Entgeltpunkten (300 EUR : 27,20 [aktueller Rentenwert bei Ehezeitende]). Als Sanktion für die treuwidrige Verringerung des von M erworbenen Anrechts kann der Ausgleichswert des von F erworbenen Anrechts auf (15 - 11,0294 =) 3,9706 Entgeltpunkte gekürzt werden.

     

    Der BGH hat dahinstehen lassen, ob die Option des M für das neue Versorgungsrecht es gerechtfertigt hätte, die Härteklausel anzuwenden. Denn er konnte den (wirksamen) Widerruf der Option beachten. Zwar können im Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren grundsätzlich keine neuen Tatsachen mehr berücksichtigt werden. Aus Gründen der Verfahrensökonomie bezieht der BGH jedoch neue Tatsachen ein, wenn der Sachverhalt unstreitig ist und keine schützenswerten Belange eines Beteiligten (im VA also auch der Versorgungsträger) entgegenstehen (BGH FamRZ 02, 93, 94). Hier hat sich der Ausgleichswert des Anrechts aufgrund des Widerrufs der Option erneut geändert. Weil wieder das alte Versorgungsrecht gilt, ist der sich danach ergebende höhere Ausgleichswert maßgeblich. Auf die Härteklausel kommt es daher nicht mehr an.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 174 | ID 42910057