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  • · Fachbeitrag · Härtefallprüfung

    Die Conterganrente im Versorgungsausgleich

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    Der Versorgungsausgleich zugunsten eines contergangeschädigten Ehegatten kann nicht nach § 27 VersAusglG mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass der Ausgleichsberechtigte wegen seiner Conterganrente auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen sei (BGH 16.7.14, XII ZB 164/14, FamRZ 14, 1619, Abruf-Nr. 142539).

     

    Sachverhalt

    Der Ehemann (M) war während der Ehe als selbstständiger Architekt tätig und hat private Altersvorsorge betrieben. Sein Unternehmen ist inzwischen insolvent. Beim erfolglosen Versuch, es zu sanieren, hat er die erworbenen Versorgungsanrechte verloren. Er ist contergangeschädigt und bezieht eine Rente der Contergan-Stiftung, deren Höhe vor einer Teilkapitalauszahlung monatlich rund 3.700 EUR betrug. Die Ehefrau (F) hat als Krankenschwester in der Ehezeit Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben. Sie ist schwerbehindert und bezieht neben Erwerbseinkünften aus einer Teilzeittätigkeit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das AG hat im Versorgungsausgleich (VA) nur die Anrechte der F berücksichtigt, den VA aber nach § 27 VersAusglG ausgeschlossen. F sei auf ihre Anrechte dringend angewiesen, während sich die Versorgungssituation des M durch den VA nicht wesentlich verbessern würde. Auf die Beschwerde des M hat das OLG den VA durchgeführt und die von F erworbenen Anrechte i.H. der Ausgleichswerte intern geteilt. F begehrt erfolglos VKH für die Durchführung der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Contergan-Rente gehört nicht zu den gemäß § 2 Abs. 2 VersAusglG in den VA einzubeziehenden Anrechten. Sie ist weder durch Arbeit noch durch Vermögen erworben, sondern wird aus Entschädigungsgründen gezahlt.