· Fachbeitrag · Insolvenz
Schuldrechtliche Ausgleichsrente nicht insolvenzsicher
von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
Der Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich stellt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten eine Insolvenzforderung dar (BGH 13.10.11, IX ZB 80/10, FamRZ 11, 1938, Abruf-Nr. 113742). |
Sachverhalt
Der Ehemann M wurde durch familiengerichtliche Entscheidung verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau F zum Ausgleich zweier Betriebsrenten eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen und seine Versorgungsansprüche insoweit an sie abzutreten. Fünf Jahre später wurde über sein Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Der Versorgungsträger der Betriebsrenten stellte die Zahlungen aus der Abtretung an F ein. Den Antrag des M, ihm nach § 850f ZPO einen Betrag zusätzlich als unpfändbar zu belassen, um damit den Anspruch der F aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (VA) befriedigen zu können, hat das Insolvenzgericht abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des M und seine Rechtsbeschwerde blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe
Nach § 850f Abs. 1 lit. b und c ZPO kann das Vollstreckungsgericht dem Schuldner zwar auf Antrag von dem pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn besondere Bedürfnisse aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners dies erfordern. Der schuldrechtliche VA begründet jedoch keine besonderen Belastungen, die nur durch eine Erhöhung des Freibetrags ausgeglichen werden könnten. Der Anspruch der F ist vielmehr eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO), die zur Tabelle anzumelden ist und gegebenenfalls der Restschuldbefreiung unterfällt.
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