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  • · Fachbeitrag · Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

    Abtretung der Rentenansprüche gegen Versorgungsträger

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Um seinen Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG zu sichern, kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte zusätzlich verlangen, dass ihm der Ausgleichspflichtige seinen Rentenanspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abtritt, § 21 Abs. 1 VersAusglG. Die Abtretung ermöglicht es dem Ausgleichsberechtigten, die Ausgleichsrente unabhängig von Pfändungsgrenzen durchzusetzen, § 21 Abs. 3 VersAusglG. Das hat der BGH klargestellt. |

    Sachverhalt

    Die Eheleute M und F wurden 2005 geschieden. Im Scheidungsverbund wurden gem. § 1587b Abs. 1 BGB a.F. gesetzliche Rentenanwartschaften beider Ehegatten im Wege des Rentensplittings ausgeglichen. Darüber hinaus wurden zum Ausgleich eines betrieblichen Anrechts des M im Rahmen des Höchstbetrags nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG weitere gesetzliche Rentenanwartschaften auf die F übertragen. Wegen des sich nach damaliger Berechnung ergebenden Restbetrags blieb der F der schuldrechtliche VA vorbehalten. Nach Eintritt beider in den Ruhestand beantragte die F den schuldrechtlichen Restausgleich der von M bezogenen Betriebsrente sowie seine Verpflichtung, Versorgungsansprüche in Höhe der zu zahlenden Ausgleichsrente abzutreten. Die gesetzliche Rente des M wird in vollem Umfang von einem Drittgläubiger gepfändet. Die ihm zustehende Betriebsrente wird aufgrund von weiteren Pfändungen nur in Höhe des monatlich pfändungsfreien Betrags ausgezahlt.

     

    Das AG hat der F ab Dezember 13 eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente zugesprochen. Ferner hat es den M verpflichtet, seinen Anspruch auf Betriebsrente in Höhe dieses Betrags an die F abzutreten, sobald die Pfändungsmaßnahmen der anderen Gläubiger aufgehoben wurden. Auf Beschwerden beider Ehegatten hat das OLG die Ausgleichsrente unter Beachtung des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs und anteiliger Krankenversicherungsbeiträge herabgesetzt. Darüber hinaus hat das OLG dem M aufgegeben, seine Ansprüche auf Betriebsrente in Höhe der titulierten Ausgleichsrente für die Zeit ab Rechtskraft der Entscheidung an die F abzutreten. Der betriebliche Versorgungsträger müsse die schuldrechtliche Ausgleichsrente aus dem pfändungsfreien Betrag an die F zahlen. Die übrigen Pfändungen seien wie bisher zu bedienen. Die Rechtsbeschwerde des M blieb erfolglos.