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  • · Fachbeitrag · Interne Teilung

    Ausgleich einer beamtenähnlichen Versorgung

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    Der Ausgleich einer arbeitsvertraglich zugesagten Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erfolgt grundsätzlich durch interne Teilung (BGH 23.1.13, XII 575/12, FamRZ 13, 608, Abruf-Nr. 130745).

     

    Sachverhalt

    Der Ehemann hat in der am 31.12.09 endenden Ehezeit als leitender Angestellter einer Industrie- und Handelskammer ein Versorgungsanrecht erworben. Dessen Höhe richtet sich nach den für Beamte auf Lebenszeit geltenden Bestimmungen des niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1.10.02 geltenden Fassung. Das Familiengericht hat das Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von monatlich rund 495 EUR intern geteilt. Die Beschwerde des Versorgungsträgers, der eine externe Teilung erreichen wollte, wies das OLG zurück. Seine Rechtsbeschwerde ist ohne Erfolg geblieben.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Anrecht ist zu Recht nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 VersAusglG intern geteilt worden. Eine externe Teilung findet nach § 9 Abs. 3 VersAusglG nur statt, wenn die in § 14 Abs. 2 oder § 16 Abs. 1 beziehungsweise 2 VersAusglG geregelten Voraussetzungen vorliegen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist eine externe Teilung zulässig, wenn die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person dies vereinbaren. Eine solche Vereinbarung liegt hier nicht vor. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG ist eine externe Teilung auf Verlangen des Versorgungsträgers vorzunehmen, wenn der Ausgleichswert einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreitet. Auch diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

     

    Nach § 16 Abs. 1 VersAusglG sind Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichem Dienst- oder Amtsverhältnis extern zu teilen, wenn der Versorgungsträger keine interne Teilung vorsieht. Der Ehegatte steht hier jedoch nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-/Amtsverhältnis, sondern in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. § 16 Abs. 1 VersAusglG ist auch nicht analog auf beamtenähnliche Anrechte aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen anzuwenden. Es liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, da § 10 VersAusglG eine Vorschrift über die interne Teilung sämtlicher ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte enthält. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass § 10 VersAusglG nach dem Willen des Gesetzgebers auf privatrechtlich begründete Anrechte auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen nicht anzuwenden sein soll. In der Bewertungsvorschrift des § 44 Abs. 1 VersAusglG unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Anrechten aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen.

     

    Es ist daher davon auszugehen, dass sich § 16 Abs. 1 VersAusglG auf Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis beschränken soll. Grundsätzlich hielt der Gesetzgeber die interne Teilung von Versorgungsanrechten für erstrebenswert. Da der Bund aber nicht (mehr) die Gesetzgebungskompetenz für das Versorgungsrecht der Landes- und Kommunalbeamten besitzt, konnte er mit dem VersAusglG nicht die interne Teilung von beamtenrechtlichen Anrechten dieses Personenkreises anordnen. Er musste vielmehr insoweit die Möglichkeit einer externen Teilung eröffnen. Für Anrechte aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen gilt diese Einschränkung jedoch nicht.

     

    Praxishinweis

    Richtigerweise hätte die Prüfung des BGH mit § 16 und nicht mit § 14  VersAusglG beginnen müssen. Denn § 16 VersAusglG ist eine Sonderregelung der externen Teilung, die der allgemeinen Bestimmung des § 14 VersAusglG vorgeht. Zutreffend stellt der BGH fest, dass sich § 16 Abs. 1 VersAusglG ausdrücklich nur auf Versorgungsanrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis bezieht und auf die in der Bewertungsvorschrift § 44 Abs. 1 VersAusglG zusätzlich genannten Anrechte aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf eine Versorgung, die sich nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen richtet, nicht entsprechend angewendet werden kann. Dies gilt auch für Anrechte aus einem Arbeitsverhältnis mit einer Religionsgesellschaft (BGH FamRZ 13, 1361).

     

    Aufgrund fehlender Gesetzgebungskompetenz konnte der Bund für Anrechte der Landes- und Kommunalbeamten nicht die interne Teilung vorschreiben, die zur Aufnahme von nicht dem Dienstherrn unterstellten Ehegatten verpflichten würde. Da kein Bundesland bisher die interne Teilung für die seiner Gesetzgebungskompetenz unterliegenden Beamten eingeführt hat, sind deren Anrechte auf Beamtenversorgung stets nach § 16 Abs. 1 VersAusglG extern zu teilen (OLG Celle FK 13, 8). Die weitere Ausnahmeregelung in § 16 Abs. 2 VersAusglG hat der BGH nicht erörtert, weil sie hier offensichtlich nicht eingreift. Diese Vorschrift ordnet die externe Teilung verbindlich für Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf und aus einem Soldatenverhältnis auf Zeit an.

     

    Ein Anrecht aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis kann - auch wenn sich der Wert wie hier nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bemisst - auf Verlangen des Versorgungsträgers nach § 14 Abs. 1 und 4 VersAusglG extern geteilt werden. Das gilt aber nur, wenn der Ausgleichswert den in § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG geregelten Höchstbetrag nicht überschreitet. Da Bezugsgröße des Versorgungssystems hier ein Rentenbetrag ist, darf der Ausgleichswert zwei Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigen. Das sind hier monatlich 50,40 EUR (siehe Tabelle C II in FamRZ 13, 182). Der Ausgleichswert von 495 EUR liegt deutlich darüber. Da auch eine Vereinbarung zwischen dem Versorgungsträger und dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nicht zustande gekommen war, lag keine der gesetzlich abschließend geregelten Voraussetzungen für eine externe Teilung vor, und das Anrecht musste intern geteilt werden.

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 173 | ID 38555140