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  • · Fachbeitrag · Interne Teilung

    Auslegung der VA-Entscheidung im Leistungsfall

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Hat das Familiengericht ein Versorgungsanrecht intern geteilt, ohne in dem Beschluss die maßgebliche Teilungsordnung des Versorgungsträgers zu bezeichnen, kann zur Auslegung der Entscheidung auch die Auskunft des Versorgungsträgers herangezogen werden, wenn das Gericht dieseerkennbar verwertet hat. Das hat der BGH entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Die Eltern der Klägerin K wurden geschieden. Im Rahmen des VA übertrug das Familiengericht dem Vater V im Wege interner Teilung ein betriebliches Anrecht der Mutter M in Höhe eines bestimmten Ausgleichswerts. Die Entscheidung enthielt weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe und auch keine Bezugnahme auf die vom Versorgungsträger (VT) vorgelegte Teilungsordnung. Den Ausgleichswert hatte das Gericht aus der Auskunft des VT übernommen. In dieser Auskunft war darauf hingewiesen worden, dass die interne Teilung auf Grundlage der Teilungsordnung durchgeführt, der Risikoschutz der ausgleichsberechtigten Person aber gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 2 VersAusglG und der beigefügten Teilungsordnung auf eine Altersversorgung beschränkt werden sollte.

     

    Aufgrund der rechtskräftig gewordenen Entscheidung richtete der VT für den V eine Altersrentenversicherung ein. Diese sah ‒ anders als die für die M bestehende Versicherung ‒ keine Beitragsrückerstattung für den Fall des Todes der versicherten Person vor Rentenbeginn vor. Der V starb nach der Scheidung und wurde von der K allein beerbt. Sie ist der Ansicht, mit dem Beschluss des Familiengerichts sei der Risikoschutz für V nicht wirksam beschränkt worden, und nimmt den beklagten VT auf eine Todesfallleistung in Anspruch, wie sie in der Versicherung der M vorgesehen ist. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der K hat das OLG Düsseldorf der Klage ‒ zunächst in der Auskunftsstufe ‒ stattgegeben (FamRZ 19, 1410). Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Berufung.