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  • · Fachbeitrag · Kapitalwahlrecht

    Rentenlebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    Private Lebensversicherungen sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG nur in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn sie auf eine Rentenleistung gerichtet sind. Dies gilt auch für Verträge mit Kapitalwahlrecht, solange das Wahlrecht nicht ausgeübt ist. Nach Ausübung des Kapitalwahlrechts kommt lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht (BGH 5.10.11, XII ZB 555/10, FamRZ 11, 1931, Abruf-Nr. 120509).

    Sachverhalt

    Die Ehefrau hat in der Ehezeit u.a. ein Anrecht aus einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht erworben. Der Ehemann erwarb in der Ehezeit u.a. Anrechte aus zwei Kapitallebensversicherungen. Das AG hat das Anrecht der Ehefrau intern geteilt und in Höhe des hälftigen Ausgleichswerts auf den Ehemann übertragen. Die Lebensversicherungen des Ehemannes blieben im Versorgungsausgleich (VA) außer Betracht. Die Ehefrau hat Beschwerde eingelegt und nun das Kapitalwahlrecht ausgeübt. Das OLG hat die Entscheidung über die interne Teilung des Anrechts der Ehefrau aufgehoben und eine Einbeziehung der Lebensversicherungen des Ehemannes in den VA abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes blieb erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Anrechte aus einer auf eine Kapitalzahlung gerichteten privaten Lebensversicherung fallen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 HS. 1 VersAusglG nicht in den VA, sondern unterliegen (sofern die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand gelebt haben) dem Zugewinnausgleich (ZGA). Das Gleiche gilt für Rentenversicherungen, wenn der Berechtigte bis zur letzten tatrichterlichen Entscheidung wirksam von einem vertraglich vereinbarten Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können nur diejenigen Anrechte ausgeglichen werden, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts noch dem VA zuzuordnen sind (FamRZ 03, 664; 03, 923).