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  • · Nachricht · Kürzung des Ruhegehalts nach Versorgungsausgleich

    Kürzung des Ruhegehalts nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten nur für Zukunft abwendbar

    | Eine Ruhestandsbeamtin, deren Ruhegehalt nach Ehescheidung aufgrund Versorgungsausgleichs gekürzt ist, kann auch, wenn sie vom Tod ihres geschiedenen Ehemannes erst Jahre später erfährt, die weitere Kürzung nur für die Zukunft abwenden. Deshalb ist es ratsam, sich auch bei einer Ehescheidung über die persönlichen Verhältnisse des geschiedenen Ehepartners auf dem Laufenden zu halten(VG Koblenz 24.1.14, 5 K 862/13.KO, nicht rechtskräftig). |

     

    Die Klägerin war 1981 geschieden worden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs (VA) hatte das Familiengericht damals Versorgungsanwartschaften der Klägerin auf den geschiedenen Ehemann übertragen. Mit Eintritt der Klägerin in den Ruhestand 2003 wurden ihre Versorgungsbezüge dementsprechend gekürzt. Nachdem die Klägerin im August 12 erfahren und dem beklagten Land mitgeteilt hatte, dass ihr geschiedener Ehemann bereits im Mai 07 verstorben war, hob das Land die Kürzung ab dem 1. 9.12 auf. Den Antrag der Klägerin, ihr auch die entsprechenden Kürzungsbeträge für die Zeit vom 1. 6.07 bis zum 31.8.12. zu erstatten, lehnte das beklagte Land hingegen ab. Das Gesetz lasse eine Aussetzung der Kürzung erst ab dem ersten Tag des auf die entsprechende Antragstellung folgenden Monats zu. Hiergegen hatte die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Der Kürzungsbetrag sei dem Rentenkonto ihres geschiedenen Ehemanns, der bis zu seinem Tod noch keine Rente bezogen habe, noch gar nicht gutgeschrieben gewesen. Der Beklagte sei mithin um die von ihm einbehaltenen Kürzungsbeträge ungerechtfertigt bereichert. Die Klage blieb ohne Erfolg.

     

    Nach dem klaren Wortlaut des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) ist eine Anpassung des Ruhegehalts der ausgleichsverpflichteten Person im Fall des Todes des Ausgleichsberechtigten nur auf Antrag und erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat möglich. Dagegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, erst Jahre später vom Tod ihres geschiedenen Ehemannes erfahren zu haben. Das VersAusglG verpflichte die Ehegatten sowie ihre Hinterbliebenen und Erben, einander die für den VA erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Fall einer Verletzung dieser Pflichten bestehen insoweit möglicherweise Regressansprüche. Auch kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass das beklagte Land ungerechtfertigt um die einbehaltenen Kürzungsbeträge bereichert ist. Sofern - wie hier - keine Härteausgleichsregelung eingreift, gilt der Grundsatz, dass einbehaltene Beträge der Solidargemeinschaft verbleiben.

     

    Quelle: VG Koblenz Pressemitteilung Nr. 8/2014; http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/613/broker.jsp?uMen=613ee689-b59c-11d4-a73a-0050045687ab&uCon=ada406f8-3ee1-7441-40a8-73d6077fe9e3&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

    Quelle: ID 42556599