· Nachricht · Nachehelicher Versorgungsausgleich
Ehegatten schlossen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nicht wirksam aus
Das OLG Hamm entschied über einen Fall, in dem Ehegatten anlässlich ihrer Ehescheidung vor dem 01.09.2009 die Durchführung des Versorgungsausgleichs bezüglich einer betrieblichen Zusatzversorgung des Ehemannes im Wege einer Vereinbarung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach §§ 1587 f ff. BGB a.F. vorbehalten hatten. Ein Anspruch der geschiedenen überlebenden Ehefrau gegen den Versorgungsträger auf eine Hinterbliebenenversorgung unter der Geltung neuen Rechts gemäß § 25 II VersAusglG n.F. wäre nur dann ausgeschlossen, wenn das Anrecht des verstorbenen Ehemannes vereinbarungsgemäß vom Wertausgleich bei der Ehescheidung ausgenommen worden wäre. Dieser Kausalzusammenhang ist zu verneinen, wenn ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich bezüglich der betrieblichen Zusatzanwartschaften des verstorbenen Ehemannes unter der Geltung alten Rechts überhaupt nicht hätte durchgeführt werden können (OLG Hamm, 28.08.12, 3 UF 65/12, n.v.).