· Fachbeitrag · Rechtsmittel des Versorgungsträgers
Kein Rechtsschutzbedürfnis für den Anschluss eines Ehegatten
| Der BGH hat aktuell Folgendes entschieden: Wenn ein Versorgungsträger ein Rechtsmittel einlegt, ist dieses vollständig Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der somit bereits umfassende Prüfungsumfang kann ‒ in Bezug auf dasselbe Anrecht ‒ nicht durch ein Anschlussrechtsmittel eines Ehegatten erweitert werden. Deshalb fehlt es den Ehegatten in diesem Umfang an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Anschließung (BGH 8.8.18, XII ZB 25/18, Abruf-Nr. 204557 ). |
MERKE | Ein Rechtsmittel eines Versorgungsträgers (VT) führt dazu, dass das betroffene Anrecht insgesamt den Beschwerdegegenstand bildet (BGH FamRZ 13, 207). Der Prüfungsgegenstand ist nicht beschränkt.
Auch das allgemeine Verschlechterungsverbot gilt nicht. Denn als Wächter über die rechtmäßige Durchführung des VA verfolgt der VT mit seiner Beschwerde stets auch die Interessen der Solidargemeinschaft. Deshalb muss das Gericht auf eine Beschwerde des VT stets die Entscheidung treffen, die der Sach- und Rechtslage entspricht. Dies verstößt auch dann nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn die Entscheidung entgegen dem Ziel des Rechtsmittels ausfällt (BGH FamRZ 17, 1656). |