· Fachbeitrag · Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
Schuldrechtliche Ausgleichsrenten:So berechnen Sie sie richtig
von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle
| Welcher Bewertungsstichtag gilt für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (VA)? Welche nachehelichen Wertveränderungen sind hier zu beachten? Wie ist die Vereinbarung eines vorgezogenen Ehezeitendes rechnerisch umzusetzen? Welche Krankenversicherungskosten sind bei privat Versicherten abzuziehen? Antworten dazu hat der BGH jetzt gegeben. |
Sachverhalt
Die Ehe von M und F wurde geschieden. Sie hatten in einem notariellen Vertrag vereinbart, dass der VA nur bis zur Trennung durchgeführt werden sollte. Das AG regelte den öffentlich-rechtlichen VA bezogen auf eine Ehezeit, die mit der Trennung endete. Dabei wurde u. a. eine betriebliche Altersversorgung des M teilweise durch erweitertes Rentensplitting nach dem früheren § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen. Hinsichtlich des Restausgleichsbetrags, den das AG bezogen auf das Trennungsdatum bezifferte, wurde die F auf den schuldrechtlichen VA verwiesen. Nachdem ihr eine gesetzliche Altersrente bewilligt worden war, beantragte sie diesen erfolgreich.
In der Beschwerdeinstanz erhöhte das OLG die Ausgleichsrente: Ausgangspunkt sei die von M bezogene Bruttorente. Der Ehezeitanteil sei zeitratierlich nach dem Verhältnis der ehezeitlichen zur gesamten Betriebszugehörigkeit zu berechnen. Es sei die gesetzliche Ehezeit zugrunde zu legen. Von dem gesetzlichen Ehezeitanteil sei der sich für die Trennungszeit ergebende Verhältniswert abzuziehen. Den öffentlich-rechtlichen Teilausgleich hat das OLG gem. § 53 VersAusglG abgezogen. Es hat die Beiträge des M zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (KV und PflegeV) in dem Verhältnis abgezogen, in dem der Ausgleichswert der Betriebsrente zu den gesamten Alterseinkünften des M steht. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des M blieb erfolglos.
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