· Fachbeitrag · Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
So wird eine betriebliche Altersversorgung nachträglich ausgeglichen
von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle
| Auch fehlerhafte Entscheidungen über den Wertausgleich bei der Scheidung erwachsen in Rechtskraft. Diese erstreckt sich aber nicht auf fehlende Ausgleichsreife, wenn das Gericht sie hinsichtlich eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung fälschlich verneint und dieses nicht in den öffentlich-rechtlichen VA einbezogen hat. Das hat der BGH entschieden. |
Sachverhalt
Die Ehegatten M und F haben während der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften erworben. Diese hat das AG im Scheidungsurteil nach früherem Recht durch Splitting (§ 1587b Abs. 1 BGB a.F.) ausgeglichen. M hat darüber hinaus in der Ehezeit eine betriebliche Anwartschaft aus einer Direktzusage gegenüber einem früheren Arbeitgeber erworben, über dessen Vermögen nach Ehezeitende das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Der hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung an seine Stelle getretene Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) lehnte eine Einstandspflicht ab, da die Anwartschaft nicht unverfallbar sei. Das AG hat das betriebliche Anrecht nicht ausgeglichen. Begründung: Betriebliche Anwartschaften des M seien derzeit nicht zu berücksichtigen. Nach Rechtskraft der Entscheidung teilte der PSV dem AG mit, er habe seine Ansicht geändert und gewähre dem M jetzt eine betriebliche Altersrente. Daraufhin begehrte die F eine schuldrechtliche Ausgleichsrente (§ 20 VersAusglG), hilfsweise die Abänderung der Ausgangsentscheidung. Beim AG und beim OLG war sie damit erfolglos, ihre Rechtsbeschwerde dagegen erfolgreich.
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Behandelt eine Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen VA bei der Scheidung ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung zu Unrecht als noch nicht ausgleichsreif, so steht die Rechtskraft der Entscheidung einem späteren schuldrechtlichen VA nach der Scheidung nicht entgegen (Abruf-Nr. 190732). |
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