· Fachbeitrag · Soldatenversorgung
Altersgrenze bei Soldaten im Versorgungsausgleich
von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
Bei Soldaten ist die dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Gesamtzeit weiterhin nach der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 Nr. 1 Soldatengesetz (SG) zu bemessen (BGH 25.1.12, XII ZB 371/11, FamRZ 12, 944, Abruf-Nr. 121482). |
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die Bewertung einer Soldatenversorgung im Versorgungsausgleich (VA). Der Ehemann erwarb während der Ehezeit (1.8.92 bis 30.6.07) als Soldat, zuletzt im Rang eines Obersten, ein Anrecht auf Ruhegehalt nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) gegenüber der Bundesrepublik Deutschland (BRD). Das OLG hat bei der Berechnung des Ehezeitanteils die für den Ehemann nach dem SG maßgebliche besondere Altersgrenze von 61 Jahren und 5 Monaten berücksichtigt. Nach früherem Recht wurde eine gesetzliche Rentenanwartschaft unter Verrechnung eines Anrechts der Ehefrau auf Beamtenversorgung gegenüber dem Land Bayern zulasten des Anrechts des Ehemanns für die Ehefrau begründet.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der BRD. Sie erstrebt eine Bewertung des Versorgungsanrechts des Ehemanns nach der allgemeinen Altersgrenze von 63 Jahren und 9 Monaten. Zur Begründung stützt sie sich auf einen Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung, wonach sich die Zurruhesetzungspraxis künftig an der Vorgabe des neuen § 45 Abs. 4 SG orientieren werde, nach der das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1.1.07 liege.
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