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  • · Fachbeitrag · Teilungskosten

    Angemessenheit der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    • 1. Der Halbteilungsgrundsatz kann den Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert gebieten, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die Versorgungsträger verbunden ist (im Anschluss an BGH FK 12, 113). Bei der internen Teilung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung der Volkswagen AG ist deswegen im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auch eine Gesamtbetrachtung aller Bausteine erforderlich.
    • 2. Mit den Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht. Erfasst werden daher auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten.
    • 3. Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen.
    • 4. Die Möglichkeit zur Pauschalierung der Teilungskosten ersetzt jedoch in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt, nicht die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht. Die Besonderheiten des Einzelfalls und das Vorbringen des Versorgungsträgers sind zu berücksichtigen.

    (BGH 1.2.12, XII ZB 172/11, FamRZ 12, 610, Abruf-Nr. 120908)

    Sachverhalt

    Der Ehemann hat in der Ehezeit Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bei der Volkswagen (VW) AG erworben. Diese Versorgung besteht aus drei Bausteinen. Die Ehezeitanteile hat die VW AG mit rund 260.000 EUR, 4.050 EUR und 25.250  EUR errechnet und pauschal je zwei Prozent (5.200 EUR, 81 EUR und 505 EUR) als Teilungskosten geltend gemacht. Das OLG hat jeweils höchstens 500 EUR als Teilungskosten akzeptiert und Ausgleichswerte von 129.750 EUR, 1.984,50 EUR und 12.375 EUR errechnet. Zugunsten der Ehefrau wurden die Anrechte intern geteilt. Durch Rechtsbeschwerde begehrt die VW AG die Berücksichtigung höherer Teilungskosten und den Ausschluss des kleinsten Anrechts wegen des geringen Ausgleichswerts.

    Entscheidungsgründe

    Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Bei den drei Bausteinen, die der Ehemann bei der VW AG erworben hat, handelt es sich um Anrechte, die zu Recht gesondert intern geteilt wurden (BGH FK 12, 64).