· Fachbeitrag · Teilungskosten
Angemessenheit der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG
von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
(BGH 1.2.12, XII ZB 172/11, FamRZ 12, 610, Abruf-Nr. 120908) |
Sachverhalt
Der Ehemann hat in der Ehezeit Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bei der Volkswagen (VW) AG erworben. Diese Versorgung besteht aus drei Bausteinen. Die Ehezeitanteile hat die VW AG mit rund 260.000 EUR, 4.050 EUR und 25.250 EUR errechnet und pauschal je zwei Prozent (5.200 EUR, 81 EUR und 505 EUR) als Teilungskosten geltend gemacht. Das OLG hat jeweils höchstens 500 EUR als Teilungskosten akzeptiert und Ausgleichswerte von 129.750 EUR, 1.984,50 EUR und 12.375 EUR errechnet. Zugunsten der Ehefrau wurden die Anrechte intern geteilt. Durch Rechtsbeschwerde begehrt die VW AG die Berücksichtigung höherer Teilungskosten und den Ausschluss des kleinsten Anrechts wegen des geringen Ausgleichswerts.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Bei den drei Bausteinen, die der Ehemann bei der VW AG erworben hat, handelt es sich um Anrechte, die zu Recht gesondert intern geteilt wurden (BGH FK 12, 64).
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