· Fachbeitrag · Transferverluste bei externer Teilung
Kapitalwert betrieblicher Versorgungen ermitteln
von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle
| Im VA wird der Kapitalwert der betrieblichen Altersversorgung, die über den Arbeitgeber oder eine Unterstützungskasse durchgeführt wird, nach dem sog. Barwert der künftigen Versorgung berechnet. Dessen Höhe wird u. a. durch den zur Abzinsung der künftigen Rentenleistungen angesetzten Rechnungszins beeinflusst. Wird das Anrecht extern geteilt, ist es nachteilig für den Berechtigten, wenn der Barwert höher ist als die Kapitalverzinsung bei der Zielversorgung. Laut BGH dürfen die Versorgungsträger trotz der Transferverluste den sog. BilMoG-Zinssatz als Rechnungszins nehmen. |
Sachverhalt
Der Ehemann M hat in der Ehezeit u. a. ein betriebliches Anrecht aus einer Direktzusage erworben. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert errechnet, bezogen auf den Zeitpunkt der Auskunftserteilung. Dabei hat er der Berechnung des Barwerts den seinerzeit maßgeblichen Zinssatz nach § 253 Abs. 2 S. 2 HGB (sog. BilMoG-Zins) von 5,13 Prozent zugrunde gelegt. Er hat die externe Teilung verlangt. Die ausgleichsberechtigte Ehefrau F hat keine Zielversorgung gewählt. Dementsprechend hat das FamG zulasten des betrieblichen Anrechts des M für die F ein Anrecht, bezogen auf das Ende der Ehezeit, bei der Versorgungsausgleichskasse (VAK) begründet und den betrieblichen Versorgungsträger verpflichtet, an die VAK zu zahlen. Mit ihrer Beschwerde machte die F geltend, der BilMoG-Zinssatz sei zu hoch. Es dürfe nur ein „marktüblicher Zinssatz“ herangezogen werden. Hilfsweise verlangte sie, das Anrecht für sie bei einem anderen Versorgungsträger (VT) zu begründen. Das OLG hat ihrem Hilfsantrag stattgegeben, die Beschwerde aber im Übrigen zurückgewiesen. Ihre Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.
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Zur Wahl des Diskontierungszinssatzes, mit dem der Gesamtwert aller künftig zu erwartenden Versorgungsleistungen bei einer betrieblichen Direktzusage im Rahmen der Ermittlung eines Kapitalwerts nach § 45 Abs. 1 VersAusglG i. V. m. § 4 Abs. 5 BetrAVG abgezinst wird (Abruf-Nr. 184946). |
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