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  • · Fachbeitrag · VA nach Tod eines Ehegatten

    Geringwertige Anrechte in der Ausgleichsbilanz

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Ist ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den VA verstorben, erstellt das Gericht eine Gesamtbilanz aller dem Wertausgleich unterliegenden Anrechte beider Ehegatten, § 31 Abs. 2 VersAusglG. Dabei werden auch geringwertige Anrechte einbezogen, § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG. Der Ausgleich ist ggf. auf den (Kapital-)Ausgleichswert zu beschränken, der sich per Saldo zugunsten eines Ehegatten ergibt. Ist der Saldo gering, kann nach Ansicht des BGH ein Ausgleich entsprechend § 18 Abs. 2 VersAusgG unterbleiben. |

    Sachverhalt

    Die Eheleute M und F wurden rechtskräftig geschieden. F hat die Entscheidung über den VA, in der nur gesetzliche Rentenanwartschaften beider ausgeglichen worden waren, angefochten. Das OLG hat das VA-Verfahren ausgesetzt, weil ein Anrecht des M bei der VBL wegen der Unwirksamkeit der Satzungsbestimmung über die Bewertung sog. Startgutschriften rentenferner Jahrgänge seinerzeit nicht berechnet werden konnte. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens ist M verstorben. Das Verfahren wurde gegen seine Erbin E fortgesetzt. Das OLG hat die Entscheidung des AG bestätigt. Anrechte beider Ehegatten in der privaten Lebensversicherung und das Anrecht des M bei der VBL seien geringwertig i. S. v. § 18 VersAusglG und deshalb außer Betracht zu lassen. Die Rechtsbeschwerde der F war erfolgreich (BGH 22.3.17, XII ZB 385/15, Abruf-Nr. 193621).

    Entscheidungsgründe

    Nach dem Tod eines Ehegatten ist ein laufendes VA-Verfahren gegen dessen Erben fortzusetzen, § 31 Abs. 1 S. 1 VersAusglG. Der überlebende Ehegatte darf aber durch den VA nicht besser gestellt werden, als wenn der VA zu Lebzeiten des anderen Ehegatten durchgeführt worden wäre, § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG. Deshalb ist in diesem Fall eine Gesamtbilanz aller auszugleichenden Anrechte zu erstellen, und der Ausgleich ist in Höhe der sich daraus ergebenden Ausgleichswertdifferenz durchzuführen. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, muss das Gericht nach billigem Ermessen entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden, § 31 Abs. 2 S. 2 VersAusglG.