· Fachbeitrag · Vereinbarung unter Ehegatten
Verrechnung eines Anrechts auf Beamtenversorgung mit Anrechten des Ehegatten
von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
Eine Vereinbarung über die Verrechnung des Anrechts eines Ehegatten auf Beamtenversorgung mit einem Anrecht des anderen Ehegatten verstößt nicht gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG (OLG Celle 10.8.12, 10 UF 139/12, FamRZ 12, 1722, Abruf-Nr. 123794 - gegen OLG Schleswig FamRZ 12, 1144). |
Sachverhalt
Der Ehemann M hat als Landesbeamter in der Ehezeit ein Anrecht auf Beamtenversorgung erworben. Der Ehefrau F stehen vier Anrechte bei verschiedenen Versorgungsträgern zu, deren Ausgleichswerte in ihrer Summe geringer sind als der Ausgleichswert des Anrechts des M.
M und F trafen eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich (VA): Sämtliche Anrechte werden auf Basis ihrer korrespondierenden Kapitalwerte verrechnet. Das Anrecht des M wird extern nur in Höhe der Gesamtausgleichswertdifferenz geteilt. Das AG hat diese als wirksam angesehen und gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG zulasten des Anrechts des M für die F in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht in Höhe des Differenz-Kapitalwerts begründet. Der beschwerdeführende Träge der Beamtenversorgung will der Vereinbarung nur unter der Voraussetzung zustimmen, dass der Ausgleich in Form eines monatlichen Rentenbetrags erfolgt.
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