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  • · Fachbeitrag · Vereinbarungen

    VA: Vertraglicher Ausschluss bei Selbstständigen

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    Zur Ausübungskontrolle bei einem ehevertraglichen Verzicht auf den Versorgungsausgleich in einer Doppelverdienerehe von Freiberuflern (BGH 8.10.14, XII ZB 318/11, FamRZ 14, 1978, Abruf-Nr. 174305).

     

    Sachverhalt

    Die Ehegatten M und F streiten darüber, ob der Versorgungsausgleich (VA) durchzuführen ist. Sie schlossen vor der Heirat einen notariellen Ehevertrag. Darin vereinbarten sie Gütertrennung. Sie schlossen den VA aus und verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt. Sie brachten jeweils ein minderjähriges Kind aus einer früheren Ehe mit. Nach 15 Jahren wurde das Scheidungsverfahren rechtshängig. M ist Zahnarzt und hat während der Ehezeit ein Anrecht beim berufsständischen Versorgungswerk erworben. F ist selbstständige Physiotherapeutin. Bei Eheschließung betrieb sie eine Großpraxis, die sie finanziert hatte. Sie verfügte über zwei Lebensversicherungen. Eine war dafür vorgesehen, ein Praxisdarlehen zu tilgen. Zwei Jahre nach der Eheschließung veräußerte F die Praxis. Sie richtete sich in dem M gehörenden Familienheim eine neue Einzelpraxis ein. Den Erlös und den Rückkaufswert einer Lebensversicherung verwandte F, um Darlehen zu tilgen und das Familienheim umzubauen. Es wurde später veräußert. Im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Kauf eines neuen Einfamilienhauses löste F ihre weitere Lebensversicherung auf. Ihre Praxis führte F in der gemeinsamen Immobilie weiter. Der Bruttogewinn ging um mehr als die Hälfte zurück. Das Einfamilienhaus hatte am Ende der Ehezeit einen Wert, der die darauf ruhenden Verbindlichkeiten überstieg. F hat in der Ehezeit keine Versorgungsanrechte erworben. Aus vorehelichen Zeiten verfügt sie über eine gesetzliche Rentenanwartschaft, die etwa zur Hälfte aus einem zu ihren Gunsten durchgeführten VA nach Scheidung ihrer ersten Ehe herrührt. Das AG hat es abgelehnt, den VA durchzuführen. Auf Beschwerde der F hat das KG den VA zulasten des M durchgeführt. Dagegen wendet er sich erfolgreich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

    Entscheidungsgründe

    Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinnausgleich (ZGA) und VA sind grundsätzlich disponibel.