31.08.2021 · Fachbeitrag · Versorgungsausgleich
Abzug von Teilungskosten
| Gegen die mittels einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung von Teilungskosten von bis zu 3 Prozent des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts bestehen keine Bedenken. Das gilt auch bei einem deutlich über 500 EUR liegenden Betrag, wenn der Versorgungsträger nachweisen kann, dass er sich durch den Abzug der Teilungskosten keine zusätzliche Einnahmequelle verschafft, sondern den Pauschalsatz benötigt, damit seine Mischkalkulation aufgeht (BGH 10.2.21, XII ZB 284/19, Abruf-Nr. 221794 ). |
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