· Nachricht · Versorgungsausgleich
Späterer Verlust der Beamtenstellung muss beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden
| Das Beamtenverhältnis des geschiedenen Ehemanns und Antragstellers endete mit Ablauf des 22.7.91 gemäß § 48 Nr. 1 BBG aF aufgrund einer Verurteilung zu einer - zur Bewährung ausgesetzten - Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Antragsteller wurde in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Er stellt einen Antrag auf nachträgliche Abänderung und Reduzierung der wirksamen Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Die Antragsgegnerin beantragt, von einer Abänderung aus Billigkeitsgründen abzusehen. |
Das Familiengericht hat die Auffassung vertreten, das Ausscheiden des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis sei erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgt. Die Antragsgegnerin könne deshalb aus Billigkeitsgründen nicht schlechter gestellt werden als sie stünde, wenn das Beamtenverhältnis fortgesetzt worden wäre. Dagegen richten sich die Beschwerden des Antragstellers und der weiteren Beteiligten.
Die zulässigen Beschwerden sind begründet. Die im Scheidungsurteil getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist aufgrund des vom Antragsteller gestellten Antrags gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG abzuändern (OLG Oldenburg 11.6.12, 13 UF 56/12).
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