· Fachbeitrag · Vorzeitiger Rentenbezug
Versorgungsabschlag wegen vorzeitigen Ruhestands wird nicht berücksichtigt
von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
Bei der Kürzung des Versorgungsanrechts des Ausgleichspflichtigen wegen eines von ihm nach Ende der Ehezeit in Anspruch genommenen, vorzeitigen Altersruhegelds handelt es sich nicht um eine auf die Ehezeit zurückwirkende und damit zu berücksichtigende Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG (BGH 7.3.12, XII ZB 599/10, FamRZ 12, 851, Abruf-Nr. 121268). |
Sachverhalt
Der Ehemann hat in der am 31.8.09 endenden Ehezeit ein berufsständisches Versorgungsanrecht erworben. Er bezieht bereits seit 1.1.10 ein Altersruhegeld, das aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme um einen Abschlag gekürzt ist. Der Ausgleichswert (die Hälfte des Ehezeitanteils) der gekürzten Versorgung beträgt monatlich 492,80 EUR. Ohne diesen Abschlag beträgt der Ausgleichswert monatlich 536,23 EUR. Das AG hat den Ausgleich zugunsten der Ehefrau nur in Höhe des um den Abschlag gekürzten Werts durchgeführt. Das OLG hat die Beschwerde der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (im Folgenden: Beteiligte) zurückgewiesen, OLG Stuttgart FamRZ 11, 378.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten führt zum Erfolg. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der in den Versorgungsausgleich (VA) fallenden Anrechte ist das Ende der Ehezeit (§ 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG). Zwar sind gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG rechtliche und tatsächliche Veränderungen, die nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sind und auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen. Hierzu gehört aber nicht der Versorgungsabschlag, der dadurch entstanden ist, dass der Ehemann nach Ende der Ehezeit vorzeitig Altersruhegeld in Anspruch genommen hat.
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