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  • · Fachbeitrag · Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

    § 19 VersAusglG nicht anwendbar

    | Der Ausgleich eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kann nicht deshalb wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG in den Wertausgleich nach der Scheidung verwiesen werden, weil dieses Anrecht auf einer unter Verstoß gegen Verfassungsrecht ermittelten und daher unverbindlichen Startgutschrift für rentenferne Versicherte beruht ( BGH 22.3.17, XII ZB 626/15, Abruf-Nr. 193437 ). |

     

    Der BGH hat ferner Folgendes entschieden: Das von der VBL angewendete Verfahren, um den Ausgleichswert für die interne Teilung bei Verwendung der im Technischen Geschäftsplan der VBL enthaltenen geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren für die Umrechnung bzw. Zurückrechnung von Barwerten zu ermitteln, verstößt gegen das GG. Es führt zu einer mit Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG nicht zu vereinbarenden und deshalb verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von ausgleichsberechtigten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

     

    Die auf geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Sterbetafeln und den daraus abgeleiteten Barwertfaktoren beruhende Auskunftspraxis der VBL kann nur noch übergangsweise für solche Auskünfte hingenommen werden, die vor dem 1.1.13 erteilt worden sind (Senatsbeschluss 8.3.17, XII ZB 697/13).