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  • · Fachbeitrag · Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

    Gleichbehandlung: Lebenspartner und Ehegatten

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick

    | Bereits 2009 hat das BVerfG entschieden, dass Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Zusatzversorgungssystem des öffentlichen Dienstes mit Eheleuten gleichzustellen sind. Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass ein Versicherter, der eine Versorgungsrente nach früherem Satzungsrecht bezieht und eine Lebenspartnerschaft begründet hat, eine Neuberechnung der Rente auf der Grundlage einer günstigeren Steuerklasse für die vor dieser Entscheidung liegende Zeit erst mit Wirkung ab Antragstellung verlangen kann. Das hat das BVerfG jetzt entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Der Arbeitnehmer A war im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zusatzversichert. Ab 1998 bezog er von der VBL eine sog. Versorgungsrente. Bei deren Berechnung wurde nach der damaligen Satzung die Lohnsteuer für Unverheiratete (Steuerklasse I) zugrunde gelegt. Im November 01 begründete A eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Dies teilte er der VBL im Oktober 06 mit. 2011 beantragte er, seine Rente rückwirkend ab dem Zeitpunkt seiner Verpartnerung neu zu berechnen. Die VBL sah schon das Schreiben des A, mit dem er die Begründung der Lebenspartnerschaft mitgeteilt hatte, als Antrag an, berechnete die Rente ab November 06 auf der Grundlage der günstigeren Lohnsteuer für Verheiratete (Steuerklasse III) neu und leistete eine Nachzahlung. Sie lehnte es aber ab, den davor liegenden Zeitraum zu beachten, da auch Verheiratete eine Neuberechnung erst ab Antragstellung verlangen konnten. Die Klage des A auf Nachzahlung auch für die Zeit von November 01 bis Oktober 06 blieb in allen Instanzen erfolglos (zuletzt BGH FamRZ 15, 51). Die Verfassungsbeschwerde des A dagegen ist begründet (BVerfG. 11.12.19, 1 BvR 3087/14, Abruf-Nr. 215445).

     

    Entscheidungsgründe

    Die angegriffenen Urteile verletzen den A in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Er wird gegenüber einem Verheirateten ungleich behandelt, indem ihm eine Rentennachzahlung für die Zeit vor der Antragstellung versagt wird.