Verschiedene Zahlungsansprüche können nicht gleichzeitig im Urkunden- und normalen Klageverfahren geltend gemacht werden. Ein insoweit ergangenes Vorbehalts-Teilurteil und Teilurteil ist verfahrensfehlerhaft.
Der Notar darf keine Maklerklausel beurkunden, die den Eindruck einer selbstständigen Verbindlichkeit vermittelt, wenn dies von den Urkundsbeteiligten nicht übereinstimmend gewollt ist.
Ein Verbraucherdarlehen liegt nicht schon vor, weil der Darlehensnehmer in der Urkunde als „Privatkunde“ bezeichnet wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse.
1. Dem für einen Mietzahlungsverzug des Mieters gemäß § 286 Abs. 4 BGB erforderlichen Vertretenmüssen steht nicht entgegen, dass er, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle angewiesen ist und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hat. 2. Kündigt der Vermieter in solch einem Fall gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB aus wichtigem Grund, findet eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht statt. Vielmehr ...
Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank „Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR“ ist nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfähig und nach § 307 Abs.
Der nur mit den Leistungsphasen 6 bis 8 beauftragte Architekt muss sich zur Erfüllung der von ihm als Grundleistung geschuldeten Pflicht zur Kostenkontrolle schon vor Auftragserteilung des Bauherrn an Bauunternehmer ...
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Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung
eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderungen der Rechtslage (hier: Änderung der Senatsrechtsprechung zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.) berufen, wenn die Parteien in der Ausgangsvereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs verzichtet haben.