03.10.2013 · Nachricht · Forderungsrecht
Detektivkosten, die einer Partei zur Beschaffung von Beweismitteln (hier: zur Feststellung des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten) entstehen, können zu den erstattungsfähigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gehören. Das ist allerdings nur der Fall, wenn das Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden darf (BGH 15.5.13, XII ZB 107/08, Abruf-Nr. 132214 ).
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17.09.2013 · Nachricht · Forderungsrecht
Mit Versäumnisurteil vom 6.6.13 hat der BGH entschieden: Verpflichtet sich der Unternehmer, eine bestimmte Fläche von Schnee- und Eisglätte freizuhalten, ist Werkvertragsrecht anwendbar (BGH 6.6.13, VII ZR 355/12, ...
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06.09.2013 · Fachbeitrag ·
Kreditkartenmißbrauch
1.Die gesetzliche Beweisvermutung gemäß § 675w BGB gilt nicht allein für die Autorisierung von Zahlungsvorgängen im Bereich des Kreditkartenvertragsverhältnisses, sondern bei fehlender Autorisierung auch für das ...
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06.09.2013 · Fachbeitrag ·
Energieforderung
Die im Rahmen eines Bedarfsdeckungsgeschäfts nach § 1357 Abs. 1 BGB wirksam begründete Mitverpflichtung eines Ehegatten aus einem von dem anderen Ehegatten vor der Trennung abgeschlossenen Energielieferungsvertrag ...
06.09.2013 · Fachbeitrag ·
Berufs- und Wettbewerbsrecht
1.Ist eine auf Abschluss eines entgeltlichen Abonnementsvertrags
gerichtete Angebotsseite im Internet allein darauf angelegt, einen
– wenn auch nur kleinen – Teil der Verbraucher über die Kostenpflichtigkeit ...
06.09.2013 · Fachbeitrag ·
Ausschlussklausel
Ein Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen Handlung wird nicht von einer vertraglichen Ausschlussklausel für Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag erfasst. Er kann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsgrenzen ...
06.09.2013 · Fachbeitrag ·
Gewerbliche Miete
Zur Wahrung der Schriftform des § 550 BGB ist grundsätzlich erforderlich, dass sich die wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere Mietgegenstand, Miete sowie Dauer und Parteien des Mietvertrags aus der Vertragsurkunde ergeben. Für Abänderungen gelten dieselben Grundsätze wie für den Ursprungsvertrag, sodass sie ebenfalls der Schriftform bedürfen, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Abänderungen.