11.05.2021 · Fachbeitrag ·
Steuerberaterhaftung
Ein Steuerberater darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass das nationale Recht auch unionsrechtskonform ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie trotz entgegenstehendem Recht überhaupt eine Frage ist, die ein Steuerberater zu erkennen hat (OLG Frankfurt a.M. (24.11.20, 6 U 169/19).
26.04.2021 · Fachbeitrag ·
Steuerberaterhaftung
Die Einbeziehung (rechtlich) fremden Vermögens in den im Rahmen der Rechtsanwalts- und Steuerberaterhaftung vorzunehmenden Gesamtvermögensvergleich im Wege der konsolidierten Schadensbetrachtung setzt neben der ...
23.04.2021 · Fachbeitrag ·
Steuerberaterhaftung
Bei einem Beratungsfehler muss der Mandant beweisen, dass kausal hierauf ihm ein konkreter Schaden entstanden ist. Denn der Steuerberater muss nach § 249 Abs. 1 BGB nur im Zuge eines Gesamtvermögensvergleichs wieder ...
16.04.2021 · Fachbeitrag ·
Steuerberaterhaftung
Das OLG Nürnberg hat im Zuge einer Feststellungsklage entschieden, dass einer Gesellschaft ein eigener Schadenersatzanspruch gegen ihren Steuerberater zusteht, wenn dieser durch Schlechterfüllung seines Beratungsvertrags einen Steuerschaden beim Gesellschafter verursacht, für den die Gesellschaft einzustehen hat (OLG Nürnberg 1.8.19, 13 U 1667/17).
01.04.2021 · Fachbeitrag ·
Haftung
Das OLG Dresden hat dazu Stellung genommen, inwiefern der Mandant seinen Prozessbevollmächtigten (hier einen Rechtsanwalt) in Regress nehmen kann, wenn dieser die Klage nicht auf den rechtlich greifenden Gesichtspunkt ...
30.03.2021 · Fachbeitrag ·
Haftung
In zwei Entscheidungen hat das OLG Koblenz (27.5.20, 3 U 47/20, Hinweisbeschluss; 30.10.20, 3 U 47/20, Urteil) dazu Stellung bezogen, inwieweit ein Insolvenzverwalter einen Steuerberater in Regress nehmen kann, weil er ...
08.03.2021 · Nachricht · Haftung
Das OVG Nordrhein-Westfalen (20.11.20, 8 A 2382/20) hat die Wiedereinsetzung in die versäumte Zulassungsbegründungsfrist abgelehnt, weil die vertretenen Kläger nicht ohne Verschulden an deren Einhaltung gehindert waren. In diesem Fall hatte der prozessbevollmächtigte Anwalt ein neues Mandat übernommen, bei dem noch Rechtsmittelfristen liefen. Es wäre seine Pflicht gewesen, die Akten unverzüglich selbst auf laufende Fristen zu überprüfen, um rechtzeitig reagieren zu können.|
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