Um einen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen, ist ein tatsächlicher Missbrauch der Daten nicht notwendig. Es reicht die zu begründende Befürchtung, dass die Daten in die Hände Dritter gelangt sein könnten, wobei die negativen Folgen nachgewiesen werden müssen (EuGH 20.6.24, C-590/22 PS). Hingegen reicht ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO ohne nachgewiesenen immateriellen Schaden allein nicht (EuGH 4.5.23, C-300/21).
In Folge 18 von Irgendwas mit Steuern ist Prof. Dr. Christoph Schmidt zu Gast, der seine Karriere zunächst in der Finanzverwaltung begann, um sich anschließend seiner juristischen Promotion zu widmen.
Das FA Niedersachsen (24.4.24, 13 K 114/23 und 13 K 115/23) hat entschieden, dass die Pflicht zur elektronischen Einreichung von Klagen auch dann gilt, wenn die Klage über das beklagte FA erhoben wird.
In dieser Episode des Steuermannschaft Podcasts ist Janos Diller zu Gast, ein Experte mit umfassender Erfahrung in der Verlagsbranche. Beim IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH ist er aktuell verantwortlich für digitale Produkte, insbesondere für digitale Stellenmärkte. Dillers Report bietet wertvolle Perspektiven auf die digitale Transformation und das Personalmanagement in der Steuerberatung.
Berufsträgern steht seit dem 1.1.23 mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung, sodass gerade in finanzgerichtlichen Verfahren seit diesem Zeitpunkt ...
In den Umfragen zum Berufsprestige sucht man den Beruf der Steuerberater meist vergebens. Jedenfalls ist er weder unter den Top 5 noch unter den Bottom 5 in den diversen Rankings zu finden. Offenbar hat die ...
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