Die Steuerberaterbranche ist derzeit ein „gefundenes Fressen“ für disruptive Geschäftsmodelle. Das heißt, es werden Wettbewerber in den Markt eintreten, die mit intelligenten Lösungen und einem guten Marketing Kernaufgaben von Steuerkanzleien übernehmen werden. Helfen kann nur ein konsequentes Umdenken. Die folgenden 10 Regeln sollen Anregungen geben, um den Weg in das digitale Zeitalter erfolgreich zu beschreiten.
Das BMF hat mit zwei Schreiben (BMF 29.5.18, IV A 4 - S 0316/13/10005 :054, Abruf-Nr. 201981 , BMF 19.6.18, IV A 4 - S 0316/13/10005 :053, Abruf-Nr. 201924 ) den AEAO im Hinblick auf die durch das Gesetz zum Schutz ...
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen krankheitsbedingtem Fristversäumnis bei einer langfristig bekannten Erkrankung ist nicht möglich, da entsprechende Vertretungsvorsorge hätte getroffen werden müssen ...
Erkrankt der Berater während eines gerichtlichen Verfahrens, muss er bestimmte Sorgfaltspflichten beachten, will er Nachteile für sich und den Mandanten vermeiden. Zwei aktuelle zivilgerichtliche Entscheidungen beleuchten diese Problematik auf unterschiedliche Weise (OLG Frankfurt 19.2.18, 8 W 8/18; BGH 18.1.18, V ZB 113/17).
Eine Erkrankung ist nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie plötzlich aufgetreten ist, mit ihr nicht gerechnet werden musste und sie so schwerwiegend war, dass weder die Wahrung der laufenden Fristen noch die ...
Ein Fehler eines angestellten Steuerberaters in einer Angelegenheit, für die er sonst nicht die Sachbearbeitung übernimmt, ist dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen (FG Hamburg, 19.1.18, 2 K 215/17, NZB BFH IV B ...
Stiftungs-Holding statt Holding-GmbH: 10 Vorteile, die überzeugen
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Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
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Der Vermögensverfall eines Steuerberaters wird nach seiner Vermögenssituation und Verletzung von Berufspflichten beurteilt (FG Hamburg 14.2.18, 6 K 199/17, NZB BFH VII B 50/18).