Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Bildungsleistungen bleibt vorerst alles beim Alten. Der umfangreichen Kritik und vehementen Forderung, eine sachgerechte Lösung hinsichtlich der im JStG 2013 geplanten Änderung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bildungsleistungen zu erarbeiten, konnte sich das BMF nicht erwehren. Mit Änderungsantrag der Koalition wurde die Neuregelung nunmehr aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Es bleibt damit vorerst bei der bisher geltenden Rechtslage. Aufgrund der Entscheidung des ...
Der BFH hat sich gleich in zwei Urteilen mit vom Arbeitgeber gewährten Rabatten beim Neuwagenkauf befasst und entschieden, dass nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, zu ...
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF (6.11.12, IV D 2 - S 7124/12/10002) zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Marktprämie nach § 33g EEG ...
Riester-Verträge werden vielfach mit Steuervorteilen in Form von Sonderausgaben beworben. Ein Steuervorteil ergibt sich aber nur in den Fällen, in denen die Steuerersparnis die Riester-Zulagen übersteigt. Wie diese Günstigerprüfung bei Ehegatten durchzuführen ist und welche Fälle dabei zu unterscheiden sind, ist Thema dieses Beitrags.
Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz ELStAM) sollen mit Wirkung zum 1.1.13 an den Start gehen – allerdings mit einer einjährigen Einführungsphase. Dies geht aus einem Entwurfsschreiben des BMF (2.10.
Wegen des Protests der Wirtschaft an den neuen Nachweisvorschriften für steuerfreie EU-Lieferungen hat das BMF den Verbänden nun einen Referentenentwurf (Stand 1.10.12, Abruf-Nr. 123100 ) zur Änderung des § 17a ...
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Wird die mit einem dinglichen Wohnrecht belastete Wohnung vom Steuerpflichtigen vermietet und werden dafür die Mietkosten für eine andere Wohnung des Nutzungsberechtigten vom Steuerpflichtigen übernommen, sind die Mietzahlungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abzugsfähig (FG Hessen 19.4.12, 13 K 698/09, Rev. BFH IX R 28/12, Abruf-Nr. 122976 ).