01.11.2007 | Betriebskosten
Gewerberaum: Keine Ausschlussfrist für Abrechnung
§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB findet auf gewerbliche Mietverhältnisse keine analoge Anwendung (OLG Düsseldorf 9.8.07, I-10 U 66/07, Abruf-Nr. 073139). |
Praxishinweis
Gemäß § 556 Abs. 3 S. 2und 3 BGB ist die Betriebskostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Folge: Der Ablauf der Ausschlussfrist hat den Untergang des Rechts zur Folge (BGH MK 06, 86, Abruf-Nr. 060487).
Eine vergleichbare Regelung für die gewerbliche Miete fehlt. § 556 BGB ist im Verweisungskanon des § 578 BGB nicht aufgeführt. Gleichwohl findet sich in anwaltlichen Schriftsätzen gelegentlich die auf eine Entscheidung des AG Wiesbaden (NZM 06, 140) bzw. auf Schmid (Kompaktkommentar Mietrecht, § 556 BGB, Rn. 340) gründende Argumentation, die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB sei entsprechend auf gewerbliche Mietverhältnisse anzuwenden. Die obergerichtliche Rechtsprechung lehnt dies ab (OLG Düsseldorf GuT 06, 132 (10. ZS.); GE 03, 323 (24. ZS.) zu § 20 Abs. 3 NMV; KG ZMR 07, 449 (12. ZS.); ZMR 06, 526 (8. ZS.); OLG Köln GuT 06, 314; OLG Brandenburg Info M 07, 22). Der 10. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat dies nochmals ausdrücklich mit folgenden Argumenten bestätigt:
Checkliste: Keine Ausschlussfrist für Betriebskostenabrechnung bei Gewerberaum |
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