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  • · Fachbeitrag · Prüfen Sie Ihr Wissen

    Die Auflösungen

    von RA Axel Wetekamp, RiAG a.D., München

    Hier die Lösungen zu den Fragen in MK 4/14. Lagen Sie richtig?

     

    1.

    Ja! 

    Nach BGH (MK 13, 129, Abruf-Nr. 132172) gilt, dass der Vermieter die Grundsteuer, die bei Eigentumswohnungen auf eine bestimmte Wohnung entfällt, an den jeweiligen Mieter „weitergeben“ kann. Dies soll den Vermieter aber nicht davon entbinden, bereits in der Abrechnung darzulegen, dass es sich um den auf die Wohnung entfallenden Grundsteuerbetrag handelt (LG Berlin 20.11.13, 65 S 73/13).

    2.

    Nein! 

    Zwar nimmt der BGH (23.5.07, VIII ZR 138/06) an, dass der Vermieter bei einer die vertraglich vereinbarte Fläche überschreitenden Fläche von mehr als 10 Prozent berechtigt sei, bei einem Mieterhöhungsverlangen die tatsächliche Wohnfläche zugrunde zu legen. Doch ändert dies nichts an der Geltung der Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB. Dies bedeutet, dass V hier zwar bei der Berechnung der neuen Miete von der tatsächlichen Fläche ausgehen darf, nicht aber bei der Ausgangsmiete, die den Ausgangswert für die Berechnung der Kappungsgrenze bildet (AG Charlottenburg 2.12.13, 237 C 302/13). Hinweis | Eingehend zu Flächenabweichungen, Börstinghaus, MK 07, 181.

    3.

    Ja!

    Bei vermieteten Kellerräumen in Altbauten gilt grundsätzlich, dass der Baustandard zur Zeit der Erbauung des Gebäudes dazu führt, dass ein feuchter Keller als vertragsgemäß angesehen wird.

    Etwas anderes gilt bei einem - auch älteren - vermieteten Einfamilienhaus. Hier handelt es sich nicht wie bei Mehrfamilienhäusern um einen dezentralen Keller, sondern der Keller steht unmittelbar in Verbindung mit den Wohnräumen. Der Mieter kann deshalb einen trockenen Keller erwarten, da dieser bei Einfamilienhäusern in der Regel auch zur Lagerung von Lebensmitteln, Kleidung usw. dient (LG Berlin GE 13, 1205).

    4.

    Nein!

    Zwar kann derjenige, der keine anderen Beweismittel benennen kann, seine eigene Vernehmung als Partei nach § 447 ZPO anbieten, doch steht dies unter dem Vorbehalt des Einverständnisses der Gegenpartei. Eine Vernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO kommt nur in Betracht, wenn für die Richtigkeit des Vorbringens der beweisbelasteten Partei eine hohe Wahrscheinlichkeit spricht (BGH NJW 89, 3222). Dies ist hier nicht der Fall, was sich schon daraus ergibt, dass gegen den Eigennutzungswunsch des V spricht, dass er M die Wohnung zum Kauf angeboten hat.

    5.

    Ja!

    Im Gegensatz zur fristlosen Kündigung genügt für die ordentliche Kündigung jedenfalls ein Rückstand von einer Monatsmiete (BGH MK 13, 23, Abruf-Nr. 123567). Aber auch ein noch geringerer Zahlungsverzug kann die ordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die hier in den verspäteten Mietzahlungen liegen. Zwar ist grundsätzlich bei verspäteten Mietzahlungen eine Abmahnung zu verlangen, doch kommt es auf diese hier nicht an, da die Gesamtumstände bereits jetzt die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses ergeben (LG Aachen ZMR 13, 797).

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 90 | ID 42634528