· Fachbeitrag · Ende des Mietverhältnisses
Keine höhere Nutzungsentschädigung ohne Vergleichsobjekte
| Gibt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt nicht zurück, steht dem Vermieter gem. § 546a Abs. 1 BGB ein Wahlrecht zu. Er kann entweder die vereinbarte Miete als Mindestentschädigung oder die Miete für vergleichbare Objekte geltend machen. Dies gibt dem Vermieter aber keinen Anspruch auf eine angemessene oder ortsübliche Miete, die ohne Vergleichsobjekten ermittelt werden könnte. |
Eine höhere Nutzungsentschädigung kann vielmehr nur verlangt werden, wenn sie sich aus dem Vergleich mit derjenigen Miete ergibt, die in der Gemeinde für tatsächlich vorhandene Räume vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage üblicherweise gezahlt wird (OLG Celle 10.3.16, 2 U 128/15, Abruf-Nr. 186677).
Quelle: Ausgabe 07 / 2016 | Seite 109 | ID 44022439