· Fachbeitrag · Mietrückstände
Bei Annahme als Erfüllung ist Urkundsprozess zulässig
| Ansprüche auf rückständige Mietzahlung können im Urkundsprozess geltend gemacht werden, wenn von einer Annahme der Mietsache als Erfüllung (§ 363 BGB) auszugehen ist. |
Dies ist der Fall, wenn entweder unstreitig ist, dass der Mieter die Mietsache als Erfüllung angenommen hat, oder wenn der Vermieter ein solches Verhalten des Mieters durch Urkunden, etwa ein Übergabeprotokoll oder Kontoauszüge, aus denen sich ergibt, dass der Mieter zunächst die ungeminderte Miete gezahlt hat, beweisen kann (OLG Düsseldorf 22.11.11, 24 U 2/11, Abruf-Nr. 123411).
Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 200 | ID 36657040