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  • · Nachricht · Wohnraummiete

    Wer die Wohnung am „stärksten“ braucht, behält sie

    | Nach § 1568a Abs. 1 BGB kann bei einer Scheidung ein Ehegatte vom anderen verlangen, die Wohnung zu behalten. Dieser muss angesichts des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten aber stärker auf die Wohnung angewiesen sein als der andere. Und dies muss das Gericht auch nachvollziehen können, so das OLG Brandenburg (16.11.21, 13 UF 73/21, Abruf-Nr. 231617 ). |

     

    Die Ehegatten stritten darum, wer nach rechtskräftiger Scheidung die gemeinsame Wohnung weiter bewohnen dürfe. Die Ehegattin hatte die Wohnung 2004 gemietet, der Ehegatte war 2011 eingezogen. Das AG hatte die Ehe der Beteiligten geschieden und die Ehewohnung der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Den Widerantrag des Antragsgegners hatte es abgewiesen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragsgegners, der die Wohnung für sich verlangte. Das OLG hat klargestellt: Für die Frage, wer stärker auf die Ehewohnung angewiesen ist, ist eine Gesamtabwägung aller Umstände erforderlich, die die Lebensverhältnisse der Ehegatten bestimmen.

     

    Checkliste / Wer ist stärker auf die Ehewohnung angewiesen?

    • Was ist für das Wohl in der Wohnung lebender ‒ auch volljähriger ‒ Kinder am besten?
    • Wie sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehepartner?
    • Wie ist der Gesundheitszustand der Ehepartner?
    • Wer hat den kürzesten Weg zum Arbeitsplatz?
    • Ist die erforderliche Betreuung eines Angehörigen eines Ehepartners sichergestellt?
    • Wer hat die Ehewohnung schon vor der Ehe bewohnt?
    • Hat ein Ehepartner bereits erhebliche Mittel vor Einzug des anderen Ehepartners in die Wohnung investiert?
    • Wer hat zu wem in der Nähe soziale Kontakte?
    • Wer hat welche Arbeiten in der Wohnung ausgeführt?
    • Wer hat die Miete gezahlt?
    • Bestehen dingliche Rechte (Eigentum, Nießbrauch, Erbbaurecht, Wohnrecht oder Wohnungseigentumsrecht) eines Ehegatten oder eines Dritten an der Ehewohnung?