Die Zahlung der Beiträge zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers (Partnerschaftsgesellschaft mbB) ist Arbeitslohn seiner angestellten Rechtsanwälte, wenn der Arbeitgeber einen die Mindestversicherungssumme (§ 51 BRAO) übersteigenden Versicherungsschutz gewählt hat und sich der Versicherungsschutz auch auf die in der Anlage zum Versicherungsschein namentlich aufgeführten angestellten Rechtsanwälte erstreckt (FG Rheinland-Pfalz 9.9.20, 2 K 1486/17; Rev. BFH VI R 42/20).
Auch telefonische Beratungen im Rahmen eines Gesundheitstelefons können einen therapeutischen Zweck verfolgen und unter den Begriff „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ fallen (BFH 23.9.20, XI R 6/20).
Eine Fortführung der Buchwerte nach § 6 Abs. 3 S. 1 HS. 1 EStG greift nicht ein, wenn zeitgleich mit der Veräußerung einer funktional wesentlichen Betriebsgrundlage des Sonderbetriebsvermögens der verbliebene ...
Umsätze in Form von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage unterliegen nicht dem Regelsteuersatz von (im Streitjahr) 19 %, sondern dem ermäßigten Steuersatz von (im Streitjahr) 7 % (FG Münster 26.11.20, 5 K 2414/19 U).
Zwischen den Erscheinungsterminen der gedruckten Ausgabe von PFB Praxis Freiberufler-Beratung halten wir Sie regelmäßig online auf dem Laufenden. Hier ist – jeweils nur kurz angerissen – eine Auswahl der ...
Wird eine Immobilie unter Vorbehalt eines Nießbrauchs von den Eltern unentgeltlich auf die Kinder übertragen, stellt sich die Frage, wie der Wert des Nießbrauchsrechts zu ermitteln ist. Eine aktuelle Entscheidung des ...
Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
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Wer Zahnärzten einen Werbeflyer zur Auslage in der Praxis zur Verfügung stellt, in dem für den Kauf von elektrischen Zahnbürsten damit geworben wird, dass der Werbende nicht nur einen Rabatt auf den Preis der Zahnbürste gewährt, sondern auch die Kosten für eine professionelle Zahnreinigung bzw. Zahnaufhellung bis zu 50 EUR bzw. 100 EUR erstattet werden, verstößt je nach den Umständen nicht gegen § 21 Abs. 1, 4 MBO-Z (OLG Hamburg 14.4.20, 3 W 17/20, Beschluss).